Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/479

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 30.


28) Katharine Harness von Oberlaudenbach, wohnhaft zu Offenbach, Fabrikarbeiterin, wegen Meineids durch Urtheil vom 21. Februar 1853 in eine Correctionshausstrafe von 1 ½ Jahren.
29) Philipp Heusel, von Oberramstadt, Mühlbursche, wegen eines ausgezeichneten im dritten Rückfalle verübten Diebstahls durch Urtheil vom 23. Februar 1853 in eine Correctionshausstrafe von 3 Jahren, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den andern Tag, in den ersten 14 Tagen eines jeden halben Jahres der Strafzeit.
30) Peter Becker, Dienstknecht von Raunheim, wegen zweier im vierten Rückfalle begangener ausgezeichneter Diebstähle durch Urtheil vom 26. Februar 1853 in eine Zuchthausstrafe von 6 Jahren, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den andern Tag, während der ersten 4 Wochen eines jeden Jahres der Strafzeit.
31) Durch Urtheil vom 1. März 1853 wegen zweier ausgezeichneter Diebstähle:

a) Johann Maaser, Maurer und
b) Georg Orio, deßgleichen, Beide von Pfaffenbeerfurtb, Jeder in eine Correctionshausstrafe von 2 ½ Jahren,
c) Peter Hildenbeutel, Korbmacher daselbst, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten.
d) Melchior Krämer II., Besenbinder daselbst, in eine solche von 2 Jahren.

32) Adam Winter II. von Obertshausen, Weißbinder, wegen im Rückfall verübten ausgezeichneten Diebstahls durch Urtheil vom 2. März 1853 in eine Correctionshausstrafe von 1 1/2 Jahren, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den andern Tag, während 4 Wochen eines jeden halben Jahres der Strafzeit.
33) Durch Urtheil vom 5. März 1853:

a) Anton Koch, Taglöhner von Lorsch, in eine Zuchthausstrafe von 6 Jahren, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den andern Tag, während 14 Tagen zu Anfang, in der Mitte und Ende der Strafzeit, wovon jedoch in Gemäßheit des Art. 34 des Strafgesetzbuchs 6 Monate Untersuchungshaft in Abzug kommen.
b) Peter Metz, Leinweber daselbst, c) Peter Gärtner, Trainkanonier daselbst, Jeder in eine Zuchthausstrafe von 6 Jahren.
d) Johann Metz IV., Taglöhner daselbst, in eine Zuchthausstrafe von 5 1/2 Jahren, wovon ebenfalls 6 Monate Untersuchungshaft in Abzug kommen; wegen eines durch mehrfache Wiederholungen fortgesetzten ausgezeichneten Diebstahls und Versuchs dazu;
e) Johann Metz II., ohne besonderes Gewerbe, von Lorsch, in eine Zuchthausstrafe von 5 1/2 Jahren und
f) Valentin Heerd, Taglöhner daselbst, in eine solche von 5 Jahren, wegen Theilnahme an demselben Verbrechen ohne Theilnahme an dem Versuch, sodann:
g) Ludwig Klein, Uhrmacher und Tabakshändler von Bensheim, in eine Zuchthausstrafe von 4 Jahren, wegen Beihülfe zu diesem Verbrechen.

34) Barbara Schuster, ohne Gewerbe, von Erbach, wegen Erpressung, durch Urtheil vom 7. März 1853 in eine durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, während jedesmal 14 Tagen, zu Anfang und zu Ende der Strafzeit zu schärfende Correctionshausstrafe von einem Jahr.


II. Von dem Großherzoglichen Provinzial-Strafgericht der Provinz Starkenburg.

1) Philipp Wahlig, ohne Gewerbe, von Lorsch, wegen Schriftfälschung, durch Urtheil vom 2. October 1852 in eine Correctionshausstrafe von 18 Monaten.