Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/473

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
Alphabetisches Inhaltsverzeichnis:
A BC DEF GHI/J KLMNO PQR S TUVWZ
Alphabetisches Namensverzeichnis:
ABCD EFGH JKL MNOPQR STU VWYZ
<<<Vorherige Seite
[472]
Nächste Seite>>>
[474]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 30.
Darmstadt am 13. Juli 1853.


Inhalt: 1) Verordnung, den Verkehr mit verbotenen Waffen betr. - 2) Bekanntmachung, die dienstliche Benennung des Großherzoglichen Geheimen Haus- und Staats-Archivs betr. - 3) Bekanntmachung, Veränderung in der Bezirkseintheilung des Kreises Darmstadt betr. - 4) Bekanntmachung, die Verwendung von Stempelpapier zu Eingaben an den Großherzoglichen Staatsrath, insbesondere zu Recursen in Rechnungssachen betr. - 5) Verzeichniß rechtskräftig gewordener, in Gemäßheit des Art. 30 des Strafgesetzbuchs bekannt zu machender Straferkenntnisse der Gerichte der Provinz Starkenburg. - 6) Ordensverleihungen.


Verordnung,
den Verkehr mit verbotenen Waffen betreffend.
LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

Wir haben Uns bewogen gefunden, auf den Grund des Art. 73 der Verfassungs-Urkunde zu verordnen und verordnen hiermit, wie folgt:

Art. 1.

Wer Abschraubgewehre, Stockflinten, Windbüchsen oder sonstige Schußwaffen, welche als gefährlich von Unserem Ministerium des Innern verboten werden, verfertigt, verkauft oder feilhält, soll mit einer Geldbuße von zehn bis hundert Gulden, oder Gefängniß von drei bis zu vierzehn Tagen bestraft werden.

Art. 2.

Wer, ohne besondere Erlaubniß der oberen Polizeiverwaltungsbehörde erhalten zu haben, Stockdegen, Dolche oder Stilete oder dolchartige oder stiletartige Messer verfertigt oder verkauft, oder wer solche Waffen zum Verkauf ausstellt, soll mit einer Geldbuße von zehn bis hundert Gulden oder Gefängniß von drei bis vierzehn Tagen, und wer dergleichen Waffen ohne Erlaubniß der oberen Polizeiverwaltungsbehörde führt, mit fünf bis fünfzig Gulden oder Gefängniß von drei bis vierzehn Tagen bestraft werden.