Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/457
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853 | |
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An dem Zustande der Brandstätte darf, bevor die Abschätzung stattgefunden hat, ohne polizeiliche Erlaubniß, keine Aenderung vorgenommen werden.
Wenn der Ortspolizeibeamte oder der vorgesetzte Verwaltungsbeamte aus unabweislichen Rücksichten auf Bedürfnisse solche Aenderungen gestattet, so sind sie jedenfalls unter geeigneter Aufsicht und in solcher Weise vorzunehmen, daß der Gegenstand der Abschätzung vollständig erkennbar bleibt. Bei der Abschätzung ist von der dieselbe leitenden Behörde zu bestimmen, inwiefern vor der vollständigen Feststellung der Entschädigung Aenderungen an der Brandstätte vorgenommen werden dürfen.
Nimmt der Beschädigte eigenmächtig Aenderungen vor, so geht ihm dadurch das Recht verloren, eine contradictorische Abschätzung zu verlangen, und er hat sich der von der Brandassecurationscommission für angemessen erachteten Schadensberechnung zu unterwerfen.
Bei der contradictorischen Abschätzung eines Brandschadens sind die Sachverständigen, welche die erste Abschätzung vorgenommen haben, zuzuziehen, um über die Erhaltung des Zustandes der Brandstätte Zeugnis abzulegen.
Wenn an in die Brandversicherung aufgenommenen Gebäuden ein Brandschaden entsteht, so ist die mit der Leitung der Abschätzung des Brandschadens beauftragte Behörde befugt, eine Ermittelung des wahren Werths des Gebäudes unmittelbar vor dem Brande zu veranlassen.
Ist der ermittelte wahre Werth um ein Fünftheil oder mehr geringer als der Versicherungsanschlag, so ist jener anstatt dieses der Entschädigungsberechnung zu Grunde zu legen.
Bei Ermittelung des wahren Werths nach Art. 15 ist von allen sachdienlichen rechtlich zulässigen Beweismitteln Gebrauch zu machen. Die Behörde, welche die Ermittelung leitet, ist berechtigt, eidliche Zeugnisse zu fordern.
Nach Beendigung der Verhandlungen sind dieselben der Brandassecurationscommission vorzulegen, welche zu bestimmen hat, ob und welcher von dem Versicherungsanschlag abweichende Betrag der Schadensberechnung zu Grunde zu legen ist.
Will sich der Beschädigte dieser Feststellung nicht unterwerfen, so steht es ihm frei, binnen zehn Tagen, nachdem ihm dieselbe, unter ausdrücklicher Bekanntmachung dieser Frist und des mit deren Ablauf verbundenen Rechtsnachtheils, eröffnet worden, gerichtliche Entscheidung in Anspruch zu nehmen.
Die Brandassecurationscommission ist verpflichtet, binnen zehn Tagen, nachdem ihr die Erklärung des Beschädigten vorgelegt worden ist, die Acten an das betreffende Gericht abzusenden.