Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/456

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 29.

von Zeit zu Zeit zu durchgehen, die erforderlichen Besichtigungen vorzunehmen und die geeigneten Anträge zu stellen.

Art. 12.

Sowohl der Brandassecurations-Commission als den Gebäudeeigenthümern steht es zu, wenn sie mit dem Ergebnisse der ersten Abschätzung nicht zufrieden sind, eine weitere Abschätzung zu verlangen.
Die Gebäudeeigenthümer haben dieses Verlangen, binnen einer unerstrecklichen Frist von zehn Tagen, nachdem ihnen, unter ausdrücklicher Bekanntmachung dieser Frist und des mit dem Ablauf verbundenen Rechtsnachtheils, das Gutachten der Sachverständigen, oder die von der Baubehörde (Art. 18.) verlangte Aenderung des Versicherungsanschlags, eröffnet worden ist, bei dem Bürgermeister zu Protocoll zu erklären. Die Erklärung ist mit sämmtlichen Verhandlungen durch die Kreisämter der Brandassecurationscommission vorzulegen. Diese ist, sowohl wenn der Gebäudeeigenthümer eine weitere Schätzung in Anspruch genommen hat, als wenn sie selbst diese zu verlangen beschließt, verpflichtet, binnen einer unerstrecklichen Frist von zehn Tagen, nach Einlangung der Verhandlungen, bei eigener Verantwortung für den der Brandkasse oder dem Eigenthümer aus der Verzögerung entstehenden Schaden und bei Verlust des Rechts, ihrerseits eine weitere Abschätzung zu verlangen, die Oberbaudirection um Bestellung zweier unbetheiligter beeidigter Sachverständigen zu ersuchen.
Nach dem Gutachten dieser Sachverständigen ist der Eintrag der Versicherung von der Brandassecurationscommission anzuordnen.

Art. 13.

Eine contradictorische Abschätzung der Brandschäden kann sowohl von den Beschädigten als der Brandassecurationscommission in Anspruch genommen werden.
Die Beschädigten haben das Verlangen innerhalb 24 Stunden, nachdem ihnen, unter ausdrücklicher Bekanntmachung dieser Frist und des mit deren Ablauf verbundenen Rechtsnachtheils, das Ergebniß der Abschätzung eröffnet worden ist, bei der dieselbe leitenden Behörde zu erklären, welche dann sowohl in diesem Falle, als wenn von Seiten der Brandversicherungsanstalt eine contradictorische Abschätzung eingeleitet werden soll, die Verhandlungen der Brandassecurationscommission vorzulegen hat. Diese ist, sowohl wenn der Gebäudeeigenthümer eine contradictorische Abschätzung in Anspruch genommen hat, als wenn sie selbst diese zu verlangen beschließt, verpflichtet, binnen einer unerstrecklichen Frist von zehn Tagen, nach Einlangung der Verhandlungen, bei eigener Verantwortung für den der Brandkasse oder dem Eigenthümer aus der Verzögerung entstehenden Schaden und bei Verlust des Rechts, ihrer Seits eine contradictorische Abschätzung zu verlangen, das erforderliche Ersuchen an das Gericht der gelegenen Sache zu richten.