Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/262

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
Alphabetisches Inhaltsverzeichnis:
A BC DEF GHI/J KLMNO PQR S TUVWZ
Alphabetisches Namensverzeichnis:
ABCD EFGH JKL MNOPQR STU VWYZ
<<<Vorherige Seite
[261]
Nächste Seite>>>
[263]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Nr. 22.


§. 22.

Alle Einträge müssen zwar kurz und einfach, jedoch immer so bestimmt und vollständig geschehen, daß zu jeder Zeit Alles daraus entnommen werden kann, was bei einer späteren Nachforschung zur völligen Verständigung des Vorfalls nöthig sein könnte.

§. 23.

Es ist daher auch wesentlich nöthig, daß von jeder Zahlung ersichtlich ist, wann, von wem und an wen, auf welche Schuldigkeit und für welches Rechnungsjahr sie geschah, und daß, wenn sie gemischt, theils durch baares Geld, theils durch Papier oder Gegenrechnung erfolgte, die einzelnen Theile hiervon, genau angegeben werden und zwar immer in der Ordnung, daß zuerst das Ganze oder Zusammengesetzte, sodann dessen Zergliederung in seine einzelnen Theile erscheint.

§. 24.

Unterläuft bei dem Eintragen ein Irrthum, so wird, wenn er entweder sogleich oder wenigstens vor Addition der betreffenden Seite des Tagebuchs entdeckt wird, die unrichtige Stelle durchstrichen, einfach und lesbar bleibend und auf die nächste freie Zeile der richtige Eintrag gemacht.
Wird der Fehler erst später gefunden, so bleibt der unrichtige Eintrag unverändert, indem die Berichtigung durch einen, den Unterschied ausgleichenden Gegenposten vorgenommen wird, der, wie jeder andere neue Artikel, in der Reihe eingeschrieben und bei welchem auf die Nummer des unrichtigen Artikels hingewiesen, sowie bei diesem die Nummer des neuen Artikels oder Gegenpostens angerufen werden muß, um beide Einträge unter einander in Verbindung zu bringen.
Ist der Fehler nicht in dem allgemeinen Tagebuch, sondern in einem Hülfstagebuch über Einnahmen untergelaufen, so wird er gleichfalls in der angegebenen Weise berichtigt, nur wird, wenn eine Verminderung der Einnahme beabsichtigt wird, die Summe der bis dahin eingetragenen Einnahmen gezogen und hiervon der Betrag des Gegenpostens in Abzug gebracht.

§. 25.

Das Einschreiben muß überall auf das Sorgfältigste und Reinlichste, auf die vorgedruckten Linien geschehen. Es darf daher keine Stelle radirt oder unleserlich gemacht und niemals ein Nachtrag u. s. w. zwischen früher geschriebenen Zeilen eingeschoben, sowie nirgends eine Zeile übersprungen oder zwischen den zu addirenden Posten eine Lücke gelassen werden.
Sowie eine Seite vollgeschrieben ist, wird sie addirt und übertragen. Dieses Addiren und Uebertragen muß in der Regel bei Beendigung der Tagesarbeit bewirkt sein.

§. 26.

Unmittelbar vor jeder Ablieferung an den Obereinnehmer, nachdem die Hülfstagebücher addirt (§. 18) und die Einträge aus diesem in das allgemeine Tagebuch summarisch übertragen worden sind, wird der vorräthige und abzuliefernde Betrag als Ausgabe eingetragen. Es wird