Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/261

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
Alphabetisches Inhaltsverzeichnis:
A BC DEF GHI/J KLMNO PQR S TUVWZ
Alphabetisches Namensverzeichnis:
ABCD EFGH JKL MNOPQR STU VWYZ
<<<Vorherige Seite
[260]
Nächste Seite>>>
[262]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Nr. 22.


u. s. w., so daß dieses Tagebuch Einträge enthalten kann, welche im Anfange des Kalenderjahres oder gegen Ende desselben auf zwei Rechnungsjahre sich beziehen. Es darf aber immer nur wirklich Geschehenes, mithin keine Einnahmen und Ausgaben enthalten, die noch nicht gemacht sind, oder erst gemacht werden sollen.

§. 18.

Ausgenommen von diesem augenblicklichen Einschreiben einer jeden einzelnen Verrichtung in das allgemeine Tagebuch sind diejenigen Einnahmen und Ausgaben, welche in vielen kleinen Posten von einerlei Art geschehen.
Diese Beträge werden einzeln in dafür besonders angelegte Hülfstagebücher eingeschrieben und aus diesen summarisch in das allgemeine Tagebuch übertragen, so daß in dem letzten in einem Artikel und, in der Regel, in einer Zeile erscheint, was in den Hülfstagebüchern, während eines Tages oder mehrerer Tage eingeschrieben wurde.
Dieses Uebertragen muß, so oft als thunlich, längstens am Ende jeder Woche und jedenfalls unmittelbar vor jeder Ablieferung an den Obereinnehmer geschehen.

§. 19.

Muster Nr. II.

Für die nach Hebregistern zu erhebenden Gelder derselben Art und desselben Jahres müssen Einnahme-Hülfstagebücher nach Muster Nr. II. geführt werden; mithin ist z. B. für sämmtliche directe Steuern von demselben Jahre nebst den Liquidationsposten aus den vorderen Jahren, ein Hülfstagebuch zu führen. Für die weiteren, nicht nach Hebregistern zu erhebenden, aber in vielen kleinen Posten von einerlei Art vorkommenden Einnahmen, wie z. B. die Einnahmen an Stempeltaxen von Gewerbspatenten, bleibt es dem Ermessen des Districtssteuereinnehmers überlassen, solche im Einzelnen in das allgemeine Tagebuch oder in ein besonderes Hülfstagebuch einzutragen.

§. 20.

Für solche Verrichtungen, welche unmittelbar auf die Kasse einwirken, ist die Regel möglichst zu beobachten, bei der Einnahme zuerst zu empfangen, dann in das Tagebuch, beziehungsweise Hülfstagebuch einzuschreiben und zuletzt zu quittiren; bei der Ausgabe aber umgekehrt, zuerst die Quittung zu verlangen, hierauf zu buchen und nun auszuzahlen.

§. 21.

Jeder Eintrag in das allgemeine Tagebuch, oder in ein Hülfstagebuch (Artikel oder Posten) wird mit einer durch das ganze betreffende Buch, beziehungsweise durch sämmtliche Hefte eines Hülfstagebuchs fortlaufenden Nummer bezeichnet und es wird ihm in dem allgemeinen Tagebuch, wenn er eine Einnahme betrifft: Empfangen, wenn er aber eine Ausgabe enthält: Bezahlt oder Abgeliefert vorangesetzt.