Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/212
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853 | |
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Uebergangssteuersatz von 21 fl. 20 kr. für den Eimer (d. i. 11 fl. 36 kr. für die Großherzoglich Hessische Ohm).
- 2) Die Sicherheitsleistung kann, soweit nicht dießfalls durch die Normen über die Uebergangsscheincontrole besondere Bestimmungen gegeben sind, entweder durch baare Hinterlegung der bestimmten Summe bei den betreffenden Steuerbeamten, oder, wenn baare Hinterlage nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, dadurch geschehen, daß sich ein dem Orts- oder Grenzsteuerbeamten als zahlungsfähig bekannter volljähriger männlicher Inländer verbindlich macht, die festgesetzte Summe an die Staatskasse in dem Falle zu bezahlen, wenn nicht innerhalb 6 Wochen über Einhaltung der vorgeschriebenen Controle an dem Bestimmungsort, beziehungsweise an dem Austrittsort ordnungsmäßiger Nachweis geliefert werden sollte.
§. 1.
Als Uebergangsstraßen für Wein, Obstmost, Branntwein, Bier und Malz werden diejenigen Straßen bestimmt, welche durch die in der Beilage Spalte 2 angegebenen Grenzorte führen.
Zur Erhebung der Uebergangssteuer von unter Frachtbriefcontrole eingehendem Branntwein, Bier und Malz, sowie zu der in der Finanz-Ministerialverfügung vom 9. Nov. 1852 (Reg.-Bl. S. 385) vorgeschriebenen Controle bezüglich desjenigen Branntweins, von welchem bei der Ausfuhr Steuervergütung angesprochen werden will, sind zuständig:
- a) die Ortssteuerbeamten (Acciser) in den in der Beilage aufgeführten Grenzorten,
- b) die Ortssteuerbeamten in denjenigen Orten, welche der Sitz eines Oberamts sind;
- c) sämmtliche Haupt- und Nebenzollämter.
Wenn die Einfuhr unter Uebergangsschein-Controle stattfindet, so sind zur Erhebung der Uebergangssteuer nur zuständig die Haupt- und Nebenzollämter, sowie diejenigen von den in der Beilage bezeichneten Grenzacciseämtern, an deren Sitz sich keine Zollstelle befindet. (Zu vergl. Finanz-Ministerial-Verfügung vom 29. Nov. 1852 Reg.-Bl. Seite 424 - 425.)
- Darmstadt den 6. April 1853.
F. v. Schenck.