Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/211
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853 | |
Alphabetisches Inhaltsverzeichnis: A BC DEF GHI/J KLMNO PQR S TUVWZ Alphabetisches Namensverzeichnis: ABCD EFGH JKL MNOPQR STU VWYZ | |
<<<Vorherige Seite [210] |
Nächste Seite>>> [212] |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
- V. Durchfuhr durch das Königreich Württemberg.
- §. 43.
- Eintritt.
- §. 43.
Bei der Durchfuhr von außervereinsländischem Branntwein, welcher nicht im freien Ver- kehr, sondern unter Zollbegleitschein-Controle sich befindet, tritt eine besondere Controle an der Würtembergischen Landesgrenze nicht ein.
Bei in freiem Verkehr befindlichem Branntwein dagegen kommen für die Eingangsbehandlung im Allgemeinen die Vorschriften des §. 36 in Anwendung.
Außerdem aber wird noch folgendes bestimmt:
- A. Im Fall der Einsicht unter Uebergangsscheincontrole hat, wenn der Uebergangsschein unmangelhaft, der Verschluß unverletzt und die Ladung bei der vorzunehmenden Revision nach Anzahl und äußerer Beschaffenheit der Colli mit dem Eintrage in dem Uebergangsschein übereinstimmend gefunden wird, der Grenzsteuerbeamte auf dem dem Fuhrmann wieder zuzustellenden Uebergangsschein über die stattgehabte Controle des Eintritts die geeigneten Vormerkungen zu machen und denselben zu beurkunden.
Sofort aber ist, nachdem er zuvor auch noch die vorgeschriebenen Einträge in das Eintrittregister gefertigt und den Fuhrmann bezüglich der bei der Wiederausfuhr einzuhaltenden Controle (§. 45) belehrt haben wird, der Einfuhr Statt zu geben.
- A. Im Fall der Einsicht unter Uebergangsscheincontrole hat, wenn der Uebergangsschein unmangelhaft, der Verschluß unverletzt und die Ladung bei der vorzunehmenden Revision nach Anzahl und äußerer Beschaffenheit der Colli mit dem Eintrage in dem Uebergangsschein übereinstimmend gefunden wird, der Grenzsteuerbeamte auf dem dem Fuhrmann wieder zuzustellenden Uebergangsschein über die stattgehabte Controle des Eintritts die geeigneten Vormerkungen zu machen und denselben zu beurkunden.
- §. 45.
- Austritt.
Im Austrittsort ist die Ladung nach den für den Eintritt gegebenen Vorschriften (§ 43.) zu revidiren.
Wird solche von dem Grenzsteuerbeamten mit dem amtlich ermittelten Inhalt des Uebergangsscheins übereinstimmend gefunden, so hat dieser den Austritt auf dem Uebergangsschein zu beurkunden und nach Fertigung der erforderlichen Einträge in das Austrittsregister der Ausfuhr Statt zu geben.
- Controle des Verkehrs mit Malz.
- III. Einfuhr und Durchfuhr.
- §. 52.
Die Einfuhr von geschrotenem Malz aus dem zollvereinten Ausland unterliegt der Uebergangssteuer in dem Betrage der in Württemberg für das Malz zum Bier gesetzlich bestehenden Malzsteuer (24 kr. für das Simri d. i. 34 2/3 kr. für das Großherzoglich Hessische Simmer.)
- §. 43.
- Sicherstellung der Abgaben-Interesse.
- §. 43.
- 1) Die zur Sicherstellung der innern Steuern zu leistende Sicherheit besteht in dem höchsten