Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/185

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 16.


Alle Beschlüsse, durch welche Abänderungen der Statuten oder Zusätze zu denselben angenommen werden, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Großherzoglich Hessischen Staatsregierung.

§. 39.

In den regelmäßigen General-Versammlungen werden die Geschäfte in nachfolgender Ordnung verhandelt:
1) Bericht der Direction über die Lage des Geschäfts im Allgemeinen und über die Resultate des verflossenen Jahrs insbesondere;
2) Bericht der Verwaltung über die stattgefundene Revision der Rechnung;
3) Wahl der Mitglieder der Verwaltung;
4) Berathung und Beschlußnahme über die Anträge der Direction und der Verwaltung, sowie über die Anträge einzelner Actionäre.
Die Anträge und Vorschläge der Verwaltung werden in der Generalversammlung immer zur Berathung und Entscheidung gebracht; die Anträge und Vorschläge einzelner Actionäre nur dann, wenn die General-Versammlung dieselben als zulässig erkannt hat.

Titel VIII.
Rechnungsablegung, Dividende, Reservefonds.
§. 40.

Die Bücher der Bank werden mit dem ein und dreißigsten December jeden Jahrs abgeschlossen und die Bilanz auf diesen Tag von der Direction gezogen. Die Bilanz wird von der Verwaltung geprüft und festgestellt. Nach erlangter Ueberzeugung von deren Richtigkeit ertheilt die Verwaltung der Direction Decharge. Der Ueberschuß der Activa über die Passiva bildet den Reingewinn der Gesellschaft. Von dem vier Procent des eingezahlten Actien-Capitals übersteigenden Reingewinne werden jährlich zehn Procent zur Bildung eines Reservefonds in Abzug gebracht, so lange dieser nicht ein Zehntel des Actienkapitals erreicht haben wird. Die Verwaltung stellt die aus dem dann sich ergebenden Ueberschusse unter die Actionäre zu vertheilende Dividende fest.

§. 41.

Die Dividenden sind jährlich am 1. April am Hauptsitze der Bank, sowie bei den Filialen und Delegirten derselben gegen die ausgegebenen Dividendenscheine zahlbar.

§. 42.

Die Dividendenscheine werden ungültig und es erlischt jeder daraus an die Bank zu erhebende Anspruch, sobald deren Betrag nicht innerhalb vier Jahren nach dem auf denselben bemerkten Zahltage bei der Bankcasse erhoben worden ist.