Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/184

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 16.


Tage ununterbrochen auf ihren Namen in den Gesellschaftsregistern eingetragen sind. Die Besitzer der Inhaberactien nehmen an den Generalversammlungen nicht Theil.

§. 33.

Die Verwaltung beruft mittelst öffentlicher Bekanntmachung sowohl die ordentlichen als die außerordentlichen General-Versammlungen. Diese Bekanntmachungen werden wenigstens vierzehn Tage vor der Eröffnung in den durch §. 47 bestimmten Zeitungen abgedruckt.

§. 34.

Abwesende Namen-Actionäre können sich in der Generalversammlung durch Mandatare aus der Zahl der stimmberechtigten Actionäre vertreten lassen. Die Vollmachten sind am Tage vor der Sitzung bei der Verwaltung einzureichen.

§. 35.

Der Präsident der Verwaltung eröffnet die Generalversammlung und führt in derselben den Vorsitz. Er ernennt den Protocollführer und die beiden Serutatoren. Zu Serutatoren können die Beamten der Gesellschaft und die Mitglieder der Verwaltung nicht ernannt werden.

§. 36.

Je zwanzig Actien geben eine Stimme, doch kann ein Actionär nicht mehr als zwanzig Stimmen ausüben, so daß eine Person nie mehr als vierzig Stimmen für seine eigenen und für die von ihm vertretenen Actien in sich vereinigen darf.

§. 37.

Die Beschlüsse und Wahlen der Generalversammlung vollbringen sich mit absoluter Stimmenmehrheit. Bei Gleichheit der Stimmen gibt diejenige des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Beschlüsse der Generalversammlung sind für alle Actionäre, auch für die nicht erschienenen, verbindlich.

§. 38.

Abänderungen der Statuten und Beschlüsse über Verlängerung der Dauer der Gesellschaft über die im §. 3 bestimmte Frist hinaus oder über Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft über die im §. 4 bezeichnete Höhe hinaus können jedoch nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen in einer Generalversammlung, in welcher wenigstens die Hälfte der NamenActien vertreten ist, beschlossen werden, und es ist dieser Berathungsgegenstand in der Einberufung vorher anzuzeigen. Könnte in einer General-Versammlung, die zur Berathung über Abänderung der Statuten oder über Zusätze zu denselben einberufen war, ein Beschluß über diese Anträge aus dem Grunde nicht zu Stande kommen, weil die erforderliche Anzahl von NamenActien in der Generalversammlung nicht vertreten war, so wird eine zweite Generalversammlung zu dem nämlichen Zwecke auf vier Wochen später zusammenberufen und in dieser entscheidet dann eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmen, auch wenn nicht die Hälfte der alsdann vorhandenen Namen-Actien an dieser zweiten General-Versammlung Theil nimmt.