Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/460
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851 | |
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß: AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ Alphabetisches Namensregister: ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ | |
<<<Vorherige Seite [459] |
Nächste Seite>>> [461] |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
Um die Vollziehung des Gesetzes vom 15. September l. J. zu erleichtern und im Interesse derjenigen Staatsangehörigen zu fördern, welche in dem Falle sind, auf Grund der Gesetze vom 30. Juli 1848 über Aufhebung der ausschließlichen Handels- und Gewerbsprivilegien (Nr. 39 des Regierungsblatts) und vom 15. September l. J. über die Entschädigungen für aufgehobene ausschließliche Handels- und Gewerbs-Privilegien (Nr. 30 des Regierungsblatts) Entschädigungsansprüche bilden zu können; findet man sich veranlaßt, auf die nachstehenden, bei Einreichung der die Geltendmachung solcher Entschädigungsansprüche bezweckenden Eingaben an die unterzeichnete Behörde zu beachtenden Punkte aufmerksam zu machen:
1) Die Urkunden über den Erwerb der ausschließlichen Berechtigung sind den Eingaben im Original oder in beglaubigter Abschrift beizufügen; im Falle jedoch diese Urkunden und Nachweisungen bereits mit den, nach Art. 3 des Gesetzes vo1n 30. Juli 1848 bei Großherzogl. Ministerium des Innern geschehenen vorläufigen Anmeldungen übergeben urd den Interessenten nicht zurückgestellt worden sind, genügt es in den Eingaben an die unterzeichnete Behörde hierauf Bezug zu nehmen, indem die Akten jener höchsten Staatsbehörde über die gedachten Anmeldungen bereits an den Administrativ-Justiz-Hof abgegeben worden sind.
2) Die Thatsache, daß die behauptete Berechtigung eine durch das Gesetz vom 30. Juli 1848 aufgehobene ist, ist durch die erforderlichen urkundlichen Belege, Berufung auf die, in solchem Falle möglichst genau zu bezeichnenden, hierüber Aufschluß gebenden Akten der betreffenden Behörden u. s. w. nachweislich zu machen.
3) Wenn aus den vorgelegten Urkunden über die Erwerbsweise der aufgehobenen Berechtigung die Legitimation des als Entschädigungsberechtigter Auftretenden zu dem behaupteten Rechte nicht mit Bestimmtheit hervorgeht, so sind die nöthigen, diese Legitimation außer Zweifel stellenden Nachweisungen beizubringen.
4) In den Eingaben ist sich bestimmt darüber zu erklären: ob, nach den Bestimmungen der Gesetze vom 30. Juli 1848 und 15. September 1851, alsbald oder eventuell (Art. 1 des letzteren Gesetzes) eine Entschädigung in Anspruch genommen wird, und im ersteren Falle die Thatsache, daß sich bereits eine Concurrenz gebildet habe, erweislich zu machen, wobei es wiederum genügt, wie nach 2, sich auf die Akten der einschlägigen Behörde zu beziehen.
5) Wenn aus den übergebenen Erwerbs-Urkunden der Betrag des für das Privileg Hingegebenen nicht vollständig und mit Bestimmtheit entnommen werden kann, so ist das in dieser Beziehung Fehlende in den Eingaben an die unterzeichnete Behörde nachzuholen, zu diesem Ende namentlich ein genaues und specielles Verzeichniß aller, nach Art. 4 des Gesetzes vom 15. September l. J., einer Abschätzung unterliegenden Gegenstände zu überreichen, wobei