Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/459

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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No. 39.


Bekanntmachung,
die Ausführung des Artikels 3 des Vertrags vom 8. Mai 1841 wegen der Fortdauer des Zoll- und Handels-Vereins in Beziehung auf die Erhebung und Controlirung der inneren Steuern von Wein, Obstwein, Branntwein, Bier und Taback betreffend.

Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 9. December 1841, in Num. 39 des Großh. Regierungsblatts wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Großh. Ortseinnehmereien zu Bensheim, Friedberg und Butzbach ermächtigt worden sind, unter Antheilnahme der Großh. Districtseinnehmer an diesen Orten, Uebergangsscheine bei der Versendung übergangssteuerpflichtiger Gegenstände auszustellen.

Darmstadt den 2. December 1851.
Großherzoglich Hessisches Ministerium der Finanzen.
F. von Schenck.
Merck.

.


Bekanntmachung,
die Freiherrlich von Weyherische Eleonorenstiftung betreffend.

Es ist eine Pension aus der Freiherrlich von Weyherischen Eleonorenstiftung durch das Ableben der Pensionärin in Erledigung gekommen. Es werden daher alle diejenigen, welche auf den Grund der Allerhöchsten Verordnung vom 19. Januar 1848 (Regierungsblatt Nr. 3.) um diese Pension nachsuchen wollen, und welche nicht bereits früher um eine Pension aus der Eleonorenstiftung nachgesucht haben, hiermit aufgefordert, innerhalb vier Wochen von dem Erscheinen der gegenwärtigen Bekanntmachung im Regierungsblatt an ihre Gesuche bei dem Kriegsministerium einzugeben. Jede Bewerberin hat ihrem Gesuche ihren Geburtsschein beizuschließen.

Darmstadt den 8. December 1851.
Großherzoglich Hessisches Kriegsministerium.
Freiherr von Schäffer-Bernstein.
v. Carlsen.

Bekanntmachung,
den Holzpreistarif für die Großherzoglichen Domanialwaldungen betreffend.

Da der in Nr. 54 des Regierungsblatts von 1848 unterm 12. September 1848 bekannt gemachte Holzpreistarif, höchster Genehmigung zufolge, auch für das Jahr 1852 in unveränderter Anwendung bleiben soll, so wird dieses in Gemäßheit des §. 3 des Reglements vom 7. December 1840 (Nr. 29 des Regierungsblatts) hiermit bekannt gemacht.

Darmstadt den 28. November 1851.
Großherzoglich-Hessische Ober-Forst- und Domänen-Direction.
Schenck.
Hüter.