Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/609
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
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Regierungsblatt.
Inhalt : 1) Gesetz, die Erhebung der Staatsauslagen für das erste Quartal 1850 betr.; - 2) Bekanntmachung über den Ausschlag der directen Steuern und der Beiträge zu den Kosten der Staats- und Provinzialstraßen für das erste Quartal 1850; - 3) Bekanntmachung. die Arzneimitteltaxe für das Großherzogthum Hessen betr.; - 5) Bekanntmachung, die Stellung vor Einstehern für Militärpflichtige betr.; - 6) Bekanntmachung, die Niederschlagung eines Theils der Umlagen der israel. Religionsgemeinde Eberstadt, im Reg.-Bezirke Darmstadt, für 1849 betr.; - 7) Desgl. Niederschlagung der Umlagen 3. Klasse in der Gemeinde Friesenheim für 1847; - 8) Desgl. Niederschlagung einer Umlage 2. Klasse in der Gemeinde Airlenbach für 1949; - 10) Dienstnachrichten; - 11) Dienstentlassungen; - 12) Sterbfälle.
die Erhebung der Staatsauflagen für das erste Quartal 1850 betreffend.
- LUDWIG III. Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Nachdem Wir mit Unseren getreuen Ständen übereingekommen sind, daß das Finanzgesetz vom 7. October 1845 auch für das erste Quartal 1850 fortbestehen soll, so haben Wir verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:
Das Finanzgesetz vom 7. October 1845 wird auf die ersten drei Monate des Jahres 1850 ausgedehnt und in Wirksamkeit gesetzt und es sind daher nach Maßgabe desselben die sämmtlichen directen und indirecten Steuern, sowie solche durch die vorliegenden Gesetze und Verordnungen bestimmt sind, bis zum 1. April 1850 fortzuerheben.
Unser Ministerium der Finanzen ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.
- Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.
- Darmstadt, den 31. December 1849. .
(L. S.)
- F. v. Schenck.
Die sämmtlichen in den drei Provinzen des Großherzogthums bestehenden directen Steuern und indirecten Abgaben, sollen, sowie solche durch die vorliegenden Gesetze und Verordnungen bestimmt sind, in Gemäßheit des Gesetzes vom Heutigen, für die ersten drei Monate des Jahres 1850 forterhoben werden.
Nach §. 1 des Finanzgesetzes vom 7. October 1845 beläuft sich die Totalsumme der directen Steuern für das Jahr 1850 auf 1,934,940 fl. , daher nach Abzug der von den Steuerpflichtigen in Kürnbach zu zahlenden ständigen Steuer von 108 fl. die auszuschlagende Summe auf