Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/605

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Biedenkopf, wegen Brandentschädigung betreffend, haben des Großherzogs Königliche Hoheit zu verfügen geruht, daß mit Rücksicht darauf, daß der Fall für den Bittsteller ein sehr unglücklicher und zugleich ein sehr ungewöhnlicher ist, nach geeigneter weiterer Ermittelung eine außerordentliche Unterstützung aus einem zu milden Zwecken bestimmten Fonds eintreten solle.

§. 63.

Der auf das Gesuch sämmtlicher Landgestütsknechte dahier wegen Entschädigung für entzogene Livree-Vergütung von den Ständen vorgetragenen Bitte haben des Großherzogs Königliche Hoheit gerne entsprochen und hiernach den Bittstellern wegen Verlustes an Livreegeldern eine nach nochmaliger Prüfung festgesetzte Entschädigung von 36 fl. jährlich für Jeden für die Zeit vom 1. Januar 1831 bis Ende 1843 aus den Staatspensions-Fonds zur Auszahlung anweisen lassen.

§. 64.

Dem Gesuche der Stände, den Hospitalfonds zu Bensheim von dem ihm seither geleisteten Beitrag von jährlich 50 fl. zur Besoldung des dasigen Physicatsarztes vom 1. Januar 1849 an zu entbinden, ist statt gegeben worden.

§. 65.

Der in Folge des Antrags des Abgeordneten Ramspeck auf Einführung einer Gewerbeordnung von den Ständen ausgesprochene Wunsch, daß die Regierung je nach Gestaltung der Verhältnisse dem für den Nationalwohlstand und für das Volksleben so wichtigen Gegenstand fortwährend die geeignete Aufmerksamkeit schenken möge, entspricht ganz der Absicht Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs, welche demselben alle thunliche Berücksichtigung widmen werden.

§. 66.

Dem auf Verbesserung des Schulwesens gerichteten Anträge der Stände ist durch Zusammenberufung einer Commission willfahrt worden. Die Arbeiten dieser Commission unterliegen der Prüfung der Behörden und es sind die weiter erforderlichen umfassenden Einleitungen getroffen, um diesen wichtigen Gegenstand zur Erledigung zu bringen. Inzwischen sind, um die einheitliche Leitung des Unterrichtswesens zu befördern, der Oberstudienrath und der Oberschulrath in eine Behörde vereinigt worden. Durch Zuziehung würdiger und bewährter Lehrer zu den Schulvisitationen ist dem Verdienste eine gebührende. Anerkennung gegeben und Gelegenheit zu weiterer Wirksamkeit eröffnet worden. Zur Unterstützung wackerer und bedürftiger Lehrer ist aus einem der Regierung zur Verfügung stehenden Fonds eine nicht unbeträchtliche Summe bestimmt worden. Es wird die Aufgabe der weiteren Verhandlungen seyn, die Wirksamkeit des Unterrichts für Religiosität und Bürgertugend zu kräftigen, billige Wünsche des Lehrerstandes nach Möglichkeit zu befriedigen, dagegen aber Ausschweifungen, wie sich dieselben in dieser Zeit sehr vielfach gezeigt haben, mit allem Nachdruck zu begegnen.

§. 67.

Ob zur Errichtung und Unterhaltung von in den Städten Friedberg und Lauterbach