Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/596
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
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Angehörigen neuer Religionsgemeinschaften in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen ist mit Berücksichtigung der von den Ständen gewünschten Modification vollzogen und in Nr. 39 des Regierungsblatts von 1848 verkündigt worden.
Ebenso ist das Gesetz, einige Abänderungen des civilgerichtlichen Verfahrens in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betr., mit der von den Ständen gewünschten Modification vollzogen und verkündet worden.
Das Gesetz wegen definitiver Uebertragung der Polizeigerichtsbarkeit einschließlich der Forstgerichtsbarkeit an die Gerichte in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen ist, insoweit beide Kammern der Stände demselben ihre verfassungsmäßige Zustimmung ertheilt haben, vollzogen und sofort durch das Regierungsblatt verkündet worden.
Das Gesetz wegen Aufhebung der privilegirten Gerichtsstände ist unter Berücksichtigung der von den Ständen desfalls gefaßten Beschlüsse publicirt worden.
Das den Ständen wegen Wiederherstellung der staatsbürgerlichen Rechte der wegen politischer Vergehen Verurtheilten vorgelegte Gesetz ist vollzogen und in Nr. 48 des Regierungsblatts von 1848 verkündigt worden.
Das von den Ständen angenommene provisorische Gesetz über mündliches und öffentliches Strafverfahren mit Schwurgericht in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen ist unterm 28. October v. J. erlassen und in Nr. 65 des Regierungsblatts von 1848 verkündet worden.
Auch ist dem Antrage der Stände wegen provisorischer Einführung desselben Gesetzes in Rheinhessen die Genehmigung ertheilt und bei Abfassung des am 31. December v. J. erlassenen in Nr. 2 des Regierungsblatts von diesem Jahre verkündeten Gesetzes auf die Wünsche der Stände nach Befund die geeignete Rücksicht genommen worden.
Durch die Verordnungen vom 15. März d. J. - in Nr. 16 des Regierungsblatts - und beziehungsweise vom 25. April d. J. - in Nr. 25 des Regierungsblatts - sind alsdann diese Gesetze für die Provinzen Starkenburg und Oberhessen vom 1. April 1849 an, und für die Provinz Rheinhessen vom 7. Mai 1849 an in Kraft getreten.
Mit diesen letzteren Verordnungen erscheinen zugleich die Anträge der Abgeordneten Glaubrech und Hillebrand in Betreff der Beschleunigung der Wirksamkeit der obgedachten Gesetze vom 28. October und 31. December 1848 als erledigt.