Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/595

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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gesetzlichen Ordnung verwendeten Truppen sind nach den von beiden Kammern beschlossenen Modificationen verkündigt worden.

§. 11.

Das nach Maßgabe der übereinstimmenden Beschlüsse der Stände definitiv redigirte Gesetz, die Aufhebung des Lehnsverbandes betreffend, ist unterm 2. Mai und das in gleicher Weise erlassene Gesetz, den Umfang, die Aufhebung, Verwandlung und Ablösung der Weideberechtigungen auf landwirthschaftlichem Boden in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend, ist unterm 7. Mai l. J. durch das Regierungsblatt verkündigt worden.

§. 12.

Des Großherzogs Königliche Hoheit haben die von den Ständen mit anerkennenswerthem Entgegenkommen bewilligten 3000 fl. zur Unterstützung von Angehörigen des Großherzogthums im Auslande nach Maßgabe des Bedürfnisses für diesen Zweck verwenden lassen.

§. 13.

Den in Folge der neuen Organisation der Verwaltungsbehörden von ihren Stellen entlassenen Kreis- und Landrathsdienern haben des Großherzogs Königliche Hoheit, insoweit dieselben nicht inzwischen anderweit verwendet worden, die bewilligten Ruhegehalte auszuzahlen und auf die Wiederanstellung dieser Diener bei Erledigung passender Stellen die geeignete Rücksicht zu nehmen befohlen.

§. 14.

Der von den Ständen zum völligen Umbau und zur inneren Einrichtung das alten Küchenbaues in dem Landeshospital Hofheim verwilligte Betrag von fl. 4,000 - wird seiner Bestimmung gemäß verwendet werden.

§. 15.

Das Gesetz über die Ablösung von Leistungen, welche auf Grundstücken oder Grundrenten haften und nicht dem Art. 1. des Ablösungsgesetzes vom 27. Juni 1836 unterliegen, ist mit den von den Ständen beantragten Abänderungen in Nr. 65. des Regierungsblatts verkündet worden.

§. 16.

Das Gesetz, die Zusammensetzung der beiden landständischen Kammern und die Wahlen der Abgeordneten, und das Gesetz, die landständische Geschäftsordnung betreffend, sind nach den Beschlüssen der Stände redigirt in Nr. 52 und 63 des Regierungsblatts veröffentlicht worden.

§. 17.

Das Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Ehe der