Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/543
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß: AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z Alphabetisches Namenregister: ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ | |
<<<Vorherige Seite [542] |
Nächste Seite>>> [544] |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
Regierungsblatt.
Inhalt : 1) Verordnung, die polizeilichen Bestimmungen bezüglich der Rheinbrücke zu Mainz und die Maßregeln zur Verhütung von Beschädigungen derselben betr.; - 2) Bekanntmachung, den Tarif über den der Stadt Gießen bewilligten Octroi betr.; - 3) Promotionen auf der Großh. Landes-Universität Gießen; - 4) Dienstnachrichten; - 5) Dienstentlassung; - 6) Versetzungen in den Ruhestand; - 7) Sterbfälle.
die polizeilichen Bestimmungen bezüglich der Rheinbrücke zu Mainz und die Maßregeln zur Verhütung von Beschädigungen derselben betreffend.
- LUDWIG III. Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Nach gepflogenen Verhandlungen und erzieltem Einvernehmen Unserer Territorialbehörde zu Mainz mit dem Festungs-Gouvernement haben Wir in Beziehung auf den Gebrauch der Rheinbrücke bei Mainz und die polizeiliche Aufsicht über dieselbe verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:
Passage über die Brücke.
§. 1.
Der Uebergang über die Schiffbrücke für Fußgänger, Reiter und Wagen ist, gegen Erlegung des tarifmäßigen Brückengeldes, wie bisher zu jeder Zeit, insofern die begrenzenden Festungsthore nicht geschlossen sind, gestattet. Die Passanten dürfen die Brückenbahn nicht verlassen und namentlich, Nothfälle ausgenommen, nicht in die Brückenschiffe herabsteigen, bei Vermeidung einer Strafe von 1 Gulden.