Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/430

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Zeit das gesetzliche Maximum der Frist überschritten werde, weshalb es angemessen erscheint, bei allen Fristerstreckungen ausdrücklich zu erklären, daß die neue Frist von Ablauf der früheren Frist beginne.
9) Wird ein Rechtsmittel oder eine außergerichtliche Beschwerde für desert erklärt, so hat in diesem Decrete zugleich eine Verurtheilung des Appellanten oder Querulanten in die durch die Beschwerde verursachten Kosten zu erfolgen.
Darmstadt den 27. Juni 1849.
Großherzoglich Hessisches Hofgericht daselbst.
Weller. v. Hertling.
vt. Hofmann.



Bekanntmachung,
den Ausschlag der Brandentschädigungsbeiträge für 1848 betreffend.

Mittelst unserer in Nr. 44 des diesjährigen Regierungsblattes erschienenen Bekanntmachung vom 11. Juni d. J. haben wir zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der, zur Deckung des Bedürfnisses der Großherzogl. Brandversicherungs-Kasse für das Jahr 1848 erforderliche Ausschlag von zehn Kreuzern einem Heller von Einhundert Gulden Brandversicherungskapital nebst den 1 ¼ kr. von jeder Hausnummer betragenden Repartitionsgebühren in den ersten zehn Tagen des Monats August zu erheben sey.
Nachdem indessen auf mehrseitiges Nachsuchen, unserem Antrage gemäß, von Großherzogl. Hess. Ministerium des Innern mittelst Entschließung vom 1. d. M. zu Nr. D. 11,712, um, bei der Höhe des fraglichen Ausschlages, den Beitragspflichtigen in der Erfüllung ihrer Verbindlichkeit zur Zahlung der 1848r Brandversicherungsbeiträge eine Erleichterung zu gewähren, die Erhebung dieser Beiträge in zwei Zielen gestattet worden ist, so bringen wir solches unter dem Anfügen hiermit zur Kenntniß der Beitragspflichtigen, daß nunmehr die Erhebung der ersten Hälfte der 1848r Brandversicherungsbeiträge innerhalb der ersten zwanzig Tage des laufenden Monats August und die Erhebung der zweiten Hälfte der genannten Beiträge innerhalb der ersten zehn Tage des Monats Oktober d. J. stattzufinden hat.

Darmstadt am 4. August 1849.
Großherzoglich Hessische Brandassecurations-Commission.
Elwert.
vdt. Heumann.