Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/429
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Gemeiner Bescheid,
die Auslegung des Gesetzes vom 20. August 1848 über einige Abänderungen des civilgerichtlichen Verfahrens in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend.
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
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die Auslegung des Gesetzes vom 20. August 1848 über einige Abänderungen des civilgerichtlichen Verfahrens in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend.
Zu Beseitigung der über Auslegung des genannten Gesetzes entstandenen Zweifel werden die von dem unterzeichneten Hofgerichte hierüber angenommenen Grundsätze hiermit zur Nachricht und respective Nachachtung bekannt gemacht:
- 1) Die Bestimmungen des Art. 10 bezüglich der Rechtfertigung der Rechtsmittel zu Protocoll und des Art. 13 finden auch auf außergerichtliche Beschwerden Anwendung.
2) Falls eine außergerichtliche Beschwerde oder ein eigentliches devolutives Rechtsmittel mündlich zu Protocoll gerechtfertigt wird, so ist eine Abschrift dieses Protocolls dem Gegner zur Nachricht mitzutheilen.
Dasselbe hat bei schriftlicher Rechtfertigung der außergerichtlichen Beschwerde mit dem beizufügenden Duplicate zu geschehen.
3) Die Rechtfertigungsschriften, welche Bestandtheile der Obergerichtsacten werden, sind mit der Ueberschrift: "An Großh. Landgericht N. N. für Großh. Hofgericht" etc. respective "An Großh. Hofgericht etc. für Großh. Oberappellationsgericht" ohne besonderen Ueberreichungsreceß bei den Gerichten zu übergeben, gegen deren Entscheidung respective Verfügung ein Rechtsmittel oder eine außergerichtliche Beschwerde ergriffen wird.
4) Die Rechtfertigungsschriften sind mit einem Präsentatum zu versehen und es ist bezüglich ihrer sowohl, als der deren Stelle vertretenden Protocolle, Sorge dafür zu tragen, daß sie von den Untergerichtsacten getrennt werden können, daß also keine Verfügungen oder weitere Protocolle darauf geschrieben werden.
5) Da nach einer Verfügung des höchsten Tribunals auch die Eingaben und Verfügungen, welche vor Uebergabe der Rechtfertigungsschriften etc. erfolgen, zu den Acten des Obergerichts gehören sollen, so haben die Untergerichte diese Actenstücke mit der Rechtfertigung jedesmal in einem besonderen Actenfascikel zu sammeln und an das Hofgericht einzusenden.
6) Die schriftliche Rechtfertigung einer Beschwerde muß, wie alle an das Hofgericht gerichteten Schriften, von einem öffentlichen Anwalt unterzeichnet seyn.
7) Da die mündliche Rechtfertigung einer Beschwerde nur gestattet, nicht geboten ist, so kann der zum Armenrechte Zugelassene in Gemäßheit des ersten Satzes des Art. 15 des Gesetzes vom 29. März 1836, das Armenrecht betreffend, die Beigebung eines Officialanwaltes zum Zwecke der Rechtfertigung der Beschwerde verlangen.
8) Die Bestimmung des Art. 12, daß die Rechtfertigungsfrist nie um mehr als 4 Wochen erstreckt werden dürfe, macht es nothwendig, bei Bewilligung der Fristen Rücksicht darauf zu nehmen, daß nicht durch die auf Expedition und Insinuation des Decretes zu verwendende