Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/409
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
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Gebühr. | |||
10. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 1. 2. 1. 2. |
Protocolle über die Assisensitzungen sind in jeder einzelnen Sache per Tag zu taxiren zu zu den an die Gerichte eingereicht werdenden Schriften zu verwenden sind. Denkschriften nach Anleitung des Art. 75 des Gesetzes vom 28. October 1848 jeder Bogen Beschwerden-Ausführung nach Maßgabe des Art. 262 daselbst: a) der erste Bogen b) die folgenden Schriftliche Rechtfertigung der Nichtigkeitsbeschwerden (Art. 275 daselbst) - desgleichen. Vollmachten: a) beim Cassationshof b) bei den Criminal-Senaten und Assisenhöfen Beilagen zu Eingaben Alle andere an die Gerichte selbst gerichtete Eingaben und zwar: a) beim Cassationshof der erste Bogen b) bei den Criminal-Senaten und den Assisenhöfen der erste Bogen in beiden Fällen jeder folgende Bogen und Zeugen: Die Geschwornen, welche außerhalb ihres Wohnorts an Schwurgerichten Theil nehmen, erhalten auf Verlangen für jede Meile der Hin- und Zurückreise eine Vergütung an Reisekosten von Sachverständige und Zeugen haben die bisher im Strafverfahren übliche Vergü- tung anzusprechen. An Gebühren für Beschäftigung in einer Assisensitzung sind den öffentlichen Anwälten per Tag zu bewilligen fünf bis zu zehn Gulden nach dem Ermessen des Gerichts. Bei denjenigen Geschäften, für welche in Gemäßheit vorstehenden Tarifs die Taxen nach dem Zeitaufwande berechnet werden, sind, mit Ausnahme der Geschäfte unter IV. oben, die im §. 4 der Großherz. Stempel- und Taxordnung von 1822 bestimmten Ansätze zur Richtschnur zu nehmen, und zwar für Geschäfte an den Criminal-Senaten und an den Assisenhöfen die für Mittelgerichte vor- geschriebenen Taxen. In Ansehung der Diäten und Transportkosten des Richterpersonals sind die bestehen- den Vorschriften auch hier anwendbar. |
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