Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/330
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
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- Handelsgesetzbuchs, mit Ausnahme jedoch der oben im §. 14 aufrecht erhaltenen Bestimmungen des Art. 176.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels. Darmstadt, am 4. Juni 1849. (L.S.)
(Folgt die allgemeine deutsche Wechselordnung d. d. 26. November 1848 nebst dem dazu gehörigen Einführungsgesetze.)
betreffend die Einführung einer allgemeinen Wechselordnung für Deutschland.
Der Reichsverweser, in Ausführung des Beschlusses der Reichsversammlung vom 24. November 1848, verkündet als Gesetz:
Art. 1.
Die nachstehende allgemeine deutsche Wechselordnung tritt mit dem 1. Mai 1849 in dem deutschen Reiche in Gesetzeskraft.
Die zur Ausführung dieser Wechselordnung in den Einzelstaaten etwa erforderlichen von diesen zu erlassenden Bestimmungen dürfen keine Abänderungen derselben enthalten.
Erster Abschnitt.
Von der Wechselfähigkeit.
Art. 1.
Wechselfähig ist Jeder, welcher sich durch Verträge verpflichtete kann.
Der Wechselschuldner haftet für die Erfüllung der übernommenen Wechselverbindlichkeit mit seiner Person und seinem Vermögen.
Jedoch ist der Wechselarrest nicht zulässig;
- 1) gegen die Erben eines Wechselschuldners;
2) aus Wechselerklärungen, welche für Corporationen oder andere juristische Personen, für Aktiengesellschaften oder in Angelegenheiten solcher Personen, welche zu eigener Vermögensverwaltung unfähig sind, von den Vertretern derselben ausgestellt werden;
3) gegen Frauen, wenn sie nicht Handel oder ein anderes Gewerbe treiben.