Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/329

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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nach einjähriger Haft, wenn die Schuld an Hauptgeld 500 Gulden oder mehr, aber weniger als 1500, Gulden,
nach achtzehnmonatlicher Dauer der Haft, wenn die Schuld an Hauptgeld 1500 Gulden oder mehr, aber weniger als 3000 Gulden,
nach zweijähriger Haft, wenn die Schuld an Hauptgeld 3000 Gulden oder mehr
beträgt;
2) wenn der Schuldner, er mag bereits Militär sein oder nicht, zum Militärdienste einberufen wird, oder wenn er, im Falle er im Officiersrange steht, mit seinem Corps oder seiner Abtheilung die Garnison zu verlassen hat;
3) wenn der Schuldner während der Dauer der Haft das 70. Lebensjahr angetreten hat.
§. 22.

Der Schuldner, welcher aus der Haft entlassen worden ist, sei es wegen abgelaufener Dauer der Haft, sei es wegen Mangels der Bezahlung der Verpflegungskosten, kann wegen derselben Forderung nicht wieder verhaftet werden.

§. 23.

Der Gläubiger, welcher die Freilassung des Schuldners auf dessen Anstehen gestattet hat, ist befugt, späterhin dessen Wiederverhaftung zu verlangen; jedoch hat diese erneuerte Haft nur unter Einrechnung der Zeit der früher bestandenen Haft auzudauern.

§. 24.

Die für Verpflegung des verhafteten Schuldners durch den Gläubiger zu hinterlegenden Kosten sind auf 30 Kreuzer täglich festgesetzt.

Allgemeine Bestimmungen.
§. 25.

Vorstehende Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes treten mit dem 1. Juli dieses Jahres in Kraft.

§. 26.

Zufolge des Reichsgesetzes d. d. 26. November vorigen Jahres sind vom 1. Mai laufenden Jahres an, mit welchem Tage die allgemeine deutsche Wechselordnung Gesetzeskraft erlangt hat, außer Wirksamkeit getreten:

1) in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen,
a) das gemeine deutsche Wechselrecht,
b) das in der Stadt Offenbach bestehende Wechselrecht nebst den in dieser Hinsicht erlassenen Verordnungen,
2) in der Provinz Rheinhessen die Art. 110 bis 189 (einschließlich) des daselbst geltenden