Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/311
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
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Unter seinem Oberbefehl steht auch die Bürgerwehr, welche sich nach der Verordnung vom 1. November v. J. gebildet hat. Er ist namentlich befugt, solche aufzulösen, oder die Bildung einer solchen zu untersagen, wenn es die ihm anvertraute Sicherheit erfordert.
Die vorstehenden Bestimmungen finden Anwendung auf die Landgerichtsbezirke Michelstadt, Beerfelden, Hirschhorn, Fürth, Lorsch, Gernsheim und Zwingenberg.
Diese Verordnung tritt mit dem heutigen Tage auf die Dauer von vier Wochen in Kraft, insofern eine Zurücknahme wegen geänderter Umstände nicht früher erfolgt; sowie auch eine etwa nothwendige Verlängerung ihrer Gültigkeit den Umständen gemäß durch weitere Verfügung ausgesprochen werden soll.
- Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.
- Darmstadt am 28. Mai 1849.
(L. S.)
Jaup.