Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/310
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
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In Betracht alles dessen finden Wir Uns bewogen, mit Bezug auf §. 9 der Grundrechte des deutschen Volks (§. 139 der deutschen Reichsverfassung) und §. 43 der Grundrechte (§. 176 der Reichsverfassung), sodann auf Art. 179 des Militärstrafgesetzbuchs in Gemäßheit des Art. 73 der Verfassungsurkunde des Großherzogthums zu verordnen, wie folgt:
- Wer in dem Art. 6 bezeichneten Umfang mit Waffen versehen betroffen wird , sey es, daß er sich bei dem Angriff oder Widerstand gegen die gesetzliche Autorität oder gegen die bewaffnete Macht thätlich betheiligt, oder daß er an unerlaubter bewaffneter Versammlung Theil nimmt, oder daß er sich auf dem Wege zu solchen Versammlungen oder zu gewaltthätigen Unternehmungen befindet, - wer zu solcher Bewaffnung oder zu solchem Waffengebrauch auffordert, in welcher Weise es sey, -
wer Soldaten in irgend einer Weise zum Treubruch zu verleiten sucht, -
wer Anlagen unternimmt oder bestehende Anlagen zerstört oder beschädigt, um militärische Bewegungen zu hindern,
sollen mit dem Tode bestraft werden.
In Bezug auf die Erkennung und Vollziehung der im Art. 1 angedrohten Todesstrafe tritt das standrechtliche Verfahren nach Vorschrift der Art. 179, 513 n. f. des Militärstrafgesetzbuchs ein.
Erkennt das Militärgericht, wie es im Art. 522 des Militärstrafgesetzbuchs vorgesehen ist, daß der Angeschuldigte nicht des Todes schuldig sey, so wird das standrechtliche Verfahren aufgehoben, und der Proceß in dem ordentlichen Verfahren, durch das ordentliche Gericht des Angeschuldigten, weiter geführt.
Ist das Todesurtheil gegen eine größere Anzahl der am nämlichen Vorgang Betheiligten ausgesprochen, so wird der Militär-Commandant hinsichtlich der weniger schwer Belasteten den Vollzug des Erkenntnisses aufschieben und Unsere Entschließung über Begnadigung oder Strafverwandlung einholen.
Dem Commandanten der Militärmacht in den bezeichneten Bezirken sind alle Civilautoritäten untergeordnet.