Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/261
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
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als zugestanden angenommen werden wird. - Wohnt der Berechtigte im Auslande, so wird ihm, zugleich mit dieser Aufforderung, von der Regierungsbehörde eine Frist vorgeschrieben, innerhalb welcher er für den Zweck fernerer Mittheilungen im Inlande einen Bevollmächtigten aufzustellen hat.
Wird diese Frist versäumt, so genügt es, alle fernere, in diesem Gesetze vorgeschriebene Bekanntmachungen oder Aufforderungen an den Pächter oder Verwalter des Weiderechts, falls aber auch keine solche Personen im Lande sich befinden sollten, an den Bürgermeister der Gemeinde, in deren Gemarkung die weidepflichtigen Grundstücke gelegen sind, ergehen zu lassen.
Ist die Erklärung der Pflichtigen einmal auf die in diesem Artikel bestimmte Weise an den Berechtigten mitgetheilt worden, so kann sie ohne dessen Einwilligung nicht mehr zurückgenommen werden.
Wenn die Pflichtigen gleich in ihrer ersten Erklärung (Art. 22) einen Sachverständigen ernannt haben, so muß der Berechtigte durch die nach Art. 23 an ihn ergehende Verfügung zugleich aufgefordert werden, in der demselben Artikel gemäß abzugebenden Erklärung den von seiner Seite zu ernennenden Sachverständigen so gewiß zu bestimmen, als derselbe sonst von Amtswegen werde ernannt werden. Haben aber die Pflichtigen in ihrer ersten Erklärung einen Sachverständigen noch nicht ernannt, so beraumt die Regierungsbehörde beiden Theilen eine vierwöchige Frist zur Ernennung der von ihnen zu bestimmenden Sachverständigen mit der Androhung an, daß im Falle des Nichthandelns die zu ernennenden Sachverständigen von Amtswegen würden ernannt werden.
Die ernannten drei Sachverständigen werden von der Regierungsbehörde beeidigt, nachdem dieselbe zuvor den hierzu anberaumten Termin beiden Theilen zeitig bekannt gemacht hat, damit diese, wenn sie wollen, der Verpflichtung beiwohnen können.
Es werden immer alle an dem rauhen Ertrage etwa stattfindende Abgänge, sowie sämmtliche jährliche Beziehungskosten und die etwaigen Gegenleistungen des Berechtigten an die Pflichtigen, in Abzug gebracht und nur der hiernach sich herausstellende jährliche reine Ertrag gibt den Betrag der künftig für die Weidenutzung eintretenden jährlichen Grundrenten.
Wenn wegen einer Weidenutzung bisher besondere Gebäude nöthig waren, so müssen die Unterhaltungskosten derselben, insofern sie durch Ablösung des Weiderechts den seither Weideberechtigten entbehrlich werden, nach einem billigen Anschlage und ebenso die Zinsen für das in denselben steckende Kapital, nach einem Anschlage, wie sie zur Zeit der Verwandlung zu verkaufen seyn würden, als Beziehungskosten mit in Aufrechnung und von dem rauhen Ertrage der Weideberechtigung in Abzug kommen.