Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/260
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
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beschränkt, in welchem nach den Bestimmungen dieses Gesetzes das Weiderecht auf diesen Grundstücken ausgeübt werden darf.
Im Falle einer nach Inhalt dieses Artikels zugelassenen theilweisen Verwandlung eines Weiderechts, ist das der ermittelten Grundrente entsprechende Ablösungskapital - das Achtzehnfache - alsbald baar vom Pflichtigen an den Berechtigten abzutragen; es findet hierbei eine Mitwirkung der Staatsschuldentilgungskasse nicht statt.
Die Ausmittelung der für die Weideberechtigung eintretenden Grundrente wird durch drei besonders deshalb zu beeidigende Sachverständige bewirkt, von welchen, wenn beide Theile nicht über die zu wählenden Personen übereingekommen, einer von den Pflichtigen, einer von den Berechtigten und der dritte von der Regierungsbehörde, welche nach den Bestimmungen der folgenden Artikel die Verhandlung zu leiten hat, bestimmt wird. In diesem letzteren Falle dürfen die Sachverständigen weder aus der Gemarkung, in welcher die Verwandlung vorgenommen wird, noch aus anderen Gemarkungen, in welchen der Verwandlung unterliegende Weideberechtigungen bestehen, genommen werden.
Die Pflichtigen, welche die Verwandlung einer Weideberechtigung in eine Grundrente wünschen, haben ihre desfallsige Erklärung mit Beziehung auf das gegenwärtige Gesetz und unter Angabe des Umfangs der Weideberechtigung schriftlich oder zu Protokoll bei dem Bürgermeister der Gemeinde, in deren Gemarkung die weidepflichtigen Grundstücke gelegen sind, abzugeben, und in dieser Erklärung zugleich aus sich drei bis neun Bevollmächtigte zu bestellen, welche die Gesammtheit der Pflichtigen bei allen Instanzen in den Verwandlungsverhandlungen rechtsgültig zu vertreten haben, und welche durch ihre nach Stimmenmehrheit gefaßten Beschlüsse die Pflichtigen verbinden, sobald zwei Drittheile der Bevollmächtigten bei Fassung der Beschlüsse anwesend waren.
Es steht den Pflichtigen frei, in dieser Erklärung auch sogleich den von ihnen nach Art. 21 zu ernennenden Sachverständigen namhaft zu machen und die Bevollmächtigten auch zum Abschluß von Vergleichen zu ermächtigen.
Der Bürgermeister hat zu prüfen, ob diejenigen, welche die Erklärung abgegeben haben, die Mehrheit der Pflichtigen bilden, wie solche nach Satz 1 des Art. 20 erfordert wird, in welchem Falle der Antrag auf Ablösung auch für die übrigen Besitzer verbindlich ausgesprochen ist, sofort das Ergebniß unter der Erklärung amtlich zu bescheinigen, und alsdann letztere an die Regierungsbehörde des Bezirks zu übersenden.
Die Regierungsbehörde theilt alsdann die Erklärung der Pflichtigen dem Berechtigten mit und fordert diesen zugleich auf, sich binnen einer unerstrecklichen Frist von drei Monaten darauf so gewiß zu erklären, gegenfalls die Angabe der Pflichtigen über den Umfang der Weideberechtigung