Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/174
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
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Als bescholten, also von der Berechtigung zum Wählen ausgeschlossen, sollen angesehen werden:
- Personen, denen durch rechtskräftiges Erkenntniß nach den Gesetzen des Einzelstaates, wo das Urtheil erging, entweder unmittelbar oder mittelbar der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, sofern sie in diese Rechte nicht wieder eingesetzt worden sind.
Des Rechts zu wählen soll, unbeschadet der sonst verwirkten Strafen, für eine Zeit von 4 bis 12 Jahren durch strafgerichtliches Erkenntniß verlustig erklärt werden, wer bei den Wahlen Stimmen erkauft, seines Stimme verkauft, oder mehr als einmal bei der für einen und denselben Zweck bestimmten Wahl seine Stimme abgegeben, oder zur Einwirkung auf die Wahl überhaupt gesetzlich unzulässige Mittel angewendet hat.
§. 5.
Wählbar zum Abgeordneten des Volkshauses ist jeder wahlberechtigte Deutsche, welcher das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt, und seit mindestens drei Jahren einem deutschen Staate angehört hat.
Erstandene oder durch Begnadigung erlassene Strafe wegen politischer Verbrechen schließt von der Wahl in das Volkshaus nicht aus.
Personen, die ein öffentliches Amt bekleiden, bedürfen zum Eintritt in das Volkshaus keines Urlaubs.
§. 7.
In jedem Einzelstaate sind Wahlkreise von je 100,000 Seelen der nach der letzten Volkszählung vorhandenen Bevölkerung zu bilden.
Ergiebt sich in einem Einzelstaate bei der Bildung der Wahlkreise ein Ueberschuß von wenigstens 50,000 Seelen, so ist hierfür ein besonderer Wahlkreis zu bilden.
Ein Ueberschuß von weniger als 50,000 Seelen ist unter die anderen Wahlkreise des Einzelstaates verhältnißmäßig zu vertheilen.
Kleinere Staaten mit einer Bevölkerung von wenigstens 50,000 Seelen bilden einen Wahlkreis.
Diesen soll die Stadt Lübeck gleichgestellt werden.