Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/173
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
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Regierungsblatt.
Inhalt : 1) Reichsgesetze: a) Gesetz, betr. die Wahlen der Abgeordneten zum Volkshause, b) Gesetz betr. die Taggelder und Reisegelder der Abgeordneten zum Reichstage; - 2) Gesetz, die Aufhebung der Todesstrafe betr.; - 3) Umlagen zur Bestreitung der Communalbedürfnisse in den Gemeinden des Friedensgerichtsbezirks Mainz für 1849; - 4) Bekanntmachung, die Verminderung der Umlage der israelitischen Religionsgemeinde zu Birkenau für 1848 betr.; - 5) Militärdienstnachrichten; - 6) Versetzung in den Ruhestand; - 7) Concurrenzeröffnungen; - 8) Sterbfälle.
a) Gesetz,
betreffend die Wahlen der Abgeordneten zum Volkshause.
Der Reichsverweser, in Ausführung des Beschlusses der Reichsversammlung vom 27. März 1849, verkündet als Gesetz:
über die Wahlen der Abgeordneten zum Volkshause.
Artikel 1.
§. 1.
Wähler ist jeder unbescholtene Deutsche, welcher das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat.
- Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen:
- 1) Personen, welche unter Vormundschaft oder Curatel stehen;
2) Personen, über deren Vermögen Concurs- oder Fallitzustand gerichtlich eröffnet worden ist, und zwar während der Dauer dieses Concurs- oder Fallitverfahrens;
3) Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeindemitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben.