Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/164

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Vorstehende Uebersicht wird hiermit als wahrhaft beglaubigt und mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Erhebung der Umlagen in vier Zielen und zwar in den Monaten Mai, Juli, September und October statt finden soll. - Biedenkopf am 7. März 1849.

Großh. Hess. Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Biedenkopf.
Trapp.


Nachtrag zu dem Verzeichnisse der Vorlesungen auf der Großherzoglichen Landesuniversität Gießen im Sommerhalbjahre 1849.
Repetent Dr. Noack wird folgende Vorlesungen halten:
1) Ueber akademische Wissenschaft und ihr Studium, einmal wöchentlich, öffentlich.
2) Philosophie des Christenthums, in geschichtlicher Entwicklung, viermal wöchentlich, in noch näher zu bestimmenden Stunden.
3) Die Entwicklungsgeschichte der Menschheit, in ihren Hauptepochen, vom cultur-philisophischen Standpunkt betrachtet, oder Philosophie der Weltgeschichte, zweimal wöchentlich.


Verzeichniß rechtskräftig gewordener, in Gemäßheit des Art. 30 des Strafgesetzbuchs bekannt zu machender Straferkenntnisse.
Es wurden verurtheilt:
I.) von Großh. Hess. Hofgericht der Provinz Oberhessen:
1) Die Ehefrau des Philipp Wolf III. zu Rödchen, in Kurhessen, wegen Betrugs durch Urtheil vom 22. Juni 1847 in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahre.
2) Konrad Krömmelbein von Freiensteinau wegen Landstreicherei und Verletzung der Stellung unter polizeiliche Aufsicht durch Urtheil vom 30. Juni 1848 in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahre und 9 Monaten, welche durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag während 14 Tagen eines jeden Quartals und einsame Einsperrung während dieser Zeit zu schärfen ist, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aussicht auf 3 Jahre nach verbüßter Strafe.
3) Heinrich Falk von Udenhausen wegen einfachen Diebstahls, Verletzung der Amtsehre und Körperverletzung durch Urtheil vom 20. Januar 1848 in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahre und 2 Monaten, welche zu Anfang eines jeden Quartals der Strafzeit 14 Tage lang durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag, sowie durch einsame Einsperrung zu schärfen ist.
4) Johannes Frischholz zu Rüddingshausen wegen Brandstiftung und kleinen Diebstahls durch Urtheil vom 23. August 1848 in eine Zuchthausstrafe von 10 Jahren, wovon jedoch vier Wochen in Gemäßheit des Art. 34 des Strafgesetzbuchs in Abzug zu bringen sind.
5) Sebastian Heinrich von Grebenhain wegen ausgezeichneten Diebstahls im vierten Rückfalle durch Urtheil vom 28. September 1848 in eine Zuchthausstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten, wovon jedoch in Gemäßheit des Art. 34 des Strafgesetzbuchs drei Monate in Abzug kommen, welche Strafe während der ersten 14 Tage eines jeden Quartals durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag und einsame Einsperrung zu schärfen ist, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 5 Jahren nach verbüßter Strafe.
6) Johannes Euler II. von Storndorf wegen einfachen Diebstahls im sechsten Rückfalle durch Urtheil vom 6. April 1848 in eine während der ersten 14 Tage eines jeden Quartals durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag und einsame Einsperrung zu schärfende Zuchthausstrafe von 2 Jahren, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht während 5 Jahren nach verbüßter Strafe.