Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/112

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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§. 2.

Wenn ein Militärpflichtiger des 2. oder 3. Aufgebots einen anderen Mann für sich einstellen will, so melden sich Beide bei dem Bürgermeister des Ortes, worin sich der Einsteher aufhält.
Sie können sich zwar auch bei dem Bürgermeister des Ortes, worin sich der Einsteller aufhält, anmelden; aber Alles, was in dem §. 4 vorgeschrieben ist, muß dann gleichwohl von den Behörden des Aufenthaltsorts des Einstehers oder des Bezirks, zu welchem dieser Ort gehört, vollzogen werden.

§. 3.

Der Bürgermeister nimmt das Anmeldungsprotocoll nach Formular I. auf und läßt dasselbe durch den Einsteller und den Einsteher unterschreiben und zwar unter seiner Beglaubigung.

§. 4.

Sofort beantwortet der Bürgermeister mit dem Gemeinderath die auf der 2. Seite des Protocolls befindlichen Fragen und theilt dann das Protocoll alsbald dem Ortsgeistlichen mit.
Der Ortsgeistliche bemerkt, unter Beifügung des Geburtstags *) etc., entweder daß er mit der Aeußerung des Ortsvorstandes einverstanden sei, oder was er dabei zu erinnern habe, und sendet hierauf das Protocoll unverzüglich an das Stadt- oder Landgericht (in Rheinhessen an den Staatsprocurator).
Die Gerichtsbehörde schickt, nachdem sie das Erforderliche nach Maßgabe der bisher bestandenen Vorschriften bemerkt hat, das Protocoll an die Regierungscommission.
Am förderlichsten ist es, wenn das Protocoll dem Einsteher selbst zur Ueberbringung an den Ortsgeistlichen, die Gerichtsbehörde und die Regierungscommission zugestellt wird, jedoch darf es ihm immer nur verschlossen in die Hand gegeben werden.

§. 5.

Wenn sich der Mann, welcher einstehen will, nicht wenigstens seit zwei Jahren ohne bedeutende Unterbrechung in dem Orte aufgehalten hat, so muß er zugleich eine Aufführungsbescheinigung von den im §. 4 bezeichneten Behörden des Orts, worin er sich innerhalb der letzten zwei Jahre aufgehalten hat, beibringen und der Regierungscommission überreichen.
Wenn er bereits im Militär gedient hat, so muß er sich ein Zeugniß seines Wohlverhaltens von seinen damaligen Vorgesetzten verschaffen und solches ebenfalls der Regierungscommission übergeben. Blos auf Vorzeigung seines Abschieds kann er nicht angenommen werden.

§. 6.

Die Regierungscommission läßt nun den Mann - in so fern er nicht nach den Bemerkungen der in den §. §. 4 und 5 gedachten Behörden abgewiesen werden muß - messen und hinsichtlich seiner Tauglichkeit von dein Physicatsarzt genau untersuchen. Der Befund wird auf der 3. Seite des Protocolls eingetragen. Bei dem Ergebniß des Maßes wird zugleich bemerkt, ob der Einsteher von starker oder weniger starker Körperbeschaffenheit ist.


*) In Rheinhessen wird der Geburtstag etc. von dem Bürgermeister bescheinigt.