Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/111

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 15.
Darmstadt am 15. März 1849.
Bekanntmachung,
das vorläufige Fortbestehen der Stellvertretung im Militätdienste, - insbesondere die Stellung von Einstehern für Militärpflichtige des 2. und 3. Aufgebots vom Musterungs- und Ziehungsjahr 1848 betreffend.

Der Art. 5 des Gesetzes vom 1. dieses Monats (Regierungsblatt Nr. 12) bestimmt:

"Hinsichtlich derjenigen im Jahr 1828 geborenen Militärpflichtigen, welche nicht zu der ordentlichen Ergänzung des Jahrs 1849 gehören, sowie hinsichtlich aller zu jüngeren Altersklassen gehörenden, wird das Gesetz vom 19. März 1836 *) außer Wirkung gesetzt. Bis zum Erscheinen einer anderen Gesetzgebung können sich aber dieselben nach Maßgabe der Artikel 46-56 des Recrutirungsgesetzes vom 20. Juli 1830 - welche zu diesem Zwecke wieder in Kraft gesetzt werden - vertreten lassen; jedoch wird die im Art. 49 des Recrutirungsgesetzes bestimmte Caution auf die Hälfte herabgesetzt.«

In Folge dieser gesetzlichen Bestimmung werden in Bezug auf die Stellung von Einstehern für Militärpflichtige des 2. und 3. Aufgebots vom Musterungs- und Ziehungsjahr 1848 (welche Aufgebote diejenigen im Jahr 1828 geborenen enthalten, welche nicht zu der ordentlichen Ergänzung des Jahrs 1849 gehören) nachstehende Anordnungen getroffen:

§. 1.

Diejenigen, welche für Militärpflichtige der gedachten Aufgebote einstehen wollen, müssen den Erfordernissen vollständig entsprechen, welche in dem Art. 47 des Recrutirungsgesetzes vom 20. Juli 1830 und im §. 77 der Verordnung vom 30. April 1831 erwähnt sind.
Zur Vermeidung von Irrthümern wird hierbei bemerkt:

a) daß Militärpflichtige des dritten Aufgebots von 1848 nicht für Militärpflichtige des zweiten Aufgebots einstehen können, da sie selbst zum Militärdienst aufgerufen sind;
b) daß solche Unteroffiziere und Soldaten, welche am 1. April 1849 ausdienen, nach dem Art. 3 des Gesetzes vom 1. März 1849 aber vor der Hand nicht beabschiedet werden, für Militärpflichtige des 2. und 3. Aufgebots nicht einstehen können, da nach dem gedachten Art. 3 nur denjenigen das Einstehen gestattet werden kann, welche als Einsteher fortdienen, d. h. eine neue, von der Dauer der außerordentlichen Truppenvermehrung unabhängige Capitulation als Einsteher übernehmen wollen.

*) In Nr. 12 des Regierungsblatts ist durch ein Versehen blos: "Gesetz vom 19. März" gedruckt worden.