Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/088
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
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Hat eine Untersuchung gegen einen Beschuldigten keine hinreichende Indicien oder Beweise ergeben, um auf Specialinquisition zu erkennen, oder sofort Endurtheil zu geben, so hat das Gericht den Beschluß zu fassen, daß kein Grund vorhanden sei, die Sache weiter zu verfolgen.
In diesem Falle kann der Beschuldigte wegen der nämlichen That nicht weiter zur Untersuchung gezogen werden, es sei denn, daß sich neue Belastungsgründe wider ihn ergäben.
Als neue Belastungsgründe werden Zeugenaussagen, Urkunden und Ueberführungsstücke betrachtet, welche dem Gerichte früher zur Prüfung nicht vorgelegt werden konnten, jedoch geeignet sind, entweder die vorhandenen Beweise zu verstärken, oder über die Thatumstände neue zur Ermittelung der Wahrheit dienliche Aufklärungen zu geben.
Nach erfolgter Erkennung der Specialinquisition, oder wenn, ohne daß diese vorausgegangen, Endurtheil in der Sache erlassen werden soll, können die Gerichte den Angeschuldigten nur entweder freisprechen oder verurtheilen. Die Absolution von der Instanz ist aufgehoben.
In Ansehung der bereits erlassenen, auf Absolution von der Instanz lautenden Erkenntnisse hört die nachtheilige Folge auf, welche in Beziehung auf Landtagsfähigkeit der Art. 4 des Gesetzes vom 28. September 1842 mit dieser Absolution verbindet.
Auf einen Reinigungseid kann nicht mehr erkannt werden.
Wer durch ein Erkenntniß freigesprochen worden ist, kann wegen der nämlichen That nie mehr in weitere strafrechtliche Untersuchung gezogen werden.
Wider Erkenntnisse in Strafsachen finden Rechtsmittel unter folgenden Bestimmungen statt:
- I. Appellationen:
- 1) gegen Urtheile der Untergerichte an die Mittelgerichte, wenn auf eine, der im Art. 7 des Strafgesetzbuchs unter 1 bis 11 bezeichneten Strafarten, oder auf drei Gulden Geldstrafe oder darüber erkannt ist;
2) gegen Urtheile der Mittelgerichte an das Großherzogliche Oberappellations- und Cassationsgericht:- a) wenn Jene in erster Instanz auf eine der in dem Art. 7 des Strafgesetzbuchs unter 1 bis 11 incl. bezeichneten Strafarten, oder über fünfzehn Gulden Geldstrafe erkannt haben;
- 1) gegen Urtheile der Untergerichte an die Mittelgerichte, wenn auf eine, der im Art. 7 des Strafgesetzbuchs unter 1 bis 11 bezeichneten Strafarten, oder auf drei Gulden Geldstrafe oder darüber erkannt ist;