Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/087

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 13.
Darmstadt am 6. März 1849.

Inhalt : 1) Gesetz, einige Abänderungen an dem in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen bestehenden Strafproceß für Civilpersonen betr.; - 2) Nachtrag zu dem Gesetze vom 28. October 1848, die Einführung des öffentlichen und mündlichen Strafverfahrens mit Schwurgericht in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betr.; - 3) Gesetz, die Abänderung einiger Bestimmungen des Strafgesetzbuchs betr.; - 4) Bekanntmachung, die Frist zur Bewerbung um Phycicats- und Physicrats-Wundarzt-Stellen betr.; - 5) Bekanntmachung, die Frist zur Bewerbung um erledigte evangelische Pfarr- und mit Theologen zu besetzende Schulstellen betr.; - 6) Bekanntmachung, den freiwilligen Eintritt in den Militärdienst betr.; - 7) Bekanntmachung, die Niederschlagung des ersten Zieles der Communalumlage der Gemeinde Orleshausen für 1848 betr.; - 8) Umlagen zur Bestreitung der Communalbedürfnisse in den Gemeinden des Friedensgerichtsbezirks Worms; - 9) Dienstnachrichten; - 10) Militärdienstnachrichten; - 11) Concurrenzeröffnungen; - 12) Sterbfälle.


Gesetz,
einige Abänderungen an dem in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen bestehenden Strafproceß für Civilpersonen betreffend.
LUDWIG III. Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

Nachdem Wir in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen durch Unser Gesetz vom 28. October 1848 für die zur Competenz der Assisen verwiesenen Verbrechen das geeignete Verfahren angeordnet haben, finden Wir Uns bewogen, aus dem Strafproceß für Civilpersonen hinsichtlich der übrigen Straffälle auch schon vor Einführung einer vollständigen neuen Proceßordnung einige wesentliche Gebrechen zu entfernen. - Wir haben daher, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:

Art. 1.

Eine Untersuchung in Strafsachen hat für den Beschuldigten in so lang keine nachtheiligen staatsbürgerlichen oder bürgerlichen Folgen, als gegen denselben nicht ausdrücklich eine Specialinquisition erkannt ist.

Art. 2.

Bei der Erkennung der Specialinquisition, oder, falls eine solche nicht besonders ausgesprochen würde, vor dem Endurtheile und der demselben vorausgehenden Vertheidigung, muß das Gericht dem Angeschuldigten, bei Vermeidung der Nichtigkeit des verurtheilenden Erkenntnisses, das Vergehen oder Verbrechen, dessen er beschuldigt ist, unter Hinweisung auf die einschlagenden Strafgesetze bezeichnen.