Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/024
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
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Sobald zwölf nicht abgelehnte Geschworne gezogen sind, ist das Schwurgericht gebildet.
Vorstand der Geschwornen ist derjenige, welcher zuerst durch das Loos zum Geschwornen bestimmt worden ist. Es steht jedoch den Geschwornen frei, in ihrem Berathungszimmer aus ihrer Mitte einen andern Vorstand zu erwählen, insofern derselbe die Wahl annimmt.
Der Angeklagte und der General-Staatsprocurator können eine gleiche Anzahl von Ablehnungen vorbringen; ist jedoch die Zahl der Geschwornen ungleich, so kann der Angeklagte eine Ablehnung mehr vorbringen, als der General-Staatsprocurator.
Die Ablehnungen, weiche dem Angeklagten und dem General-Staatsprocurator zustehen, hören auf, sobald nur noch die Namen von zwölf Geschwornen in der Urne übrig sind.
Sind mehrere Angeklagte vorhanden, so können sie sich über die Ausübung ihres Ablehnungsrechts vereinigen; sie sind aber auch befugt, dasselbe jeder für sich besonders auszuüben.
In dem einen, wie in dem andern Fall darf die in den vorhergehenden Artikeln für einen einzigen Angeklagten bestimmte Zahl der Ablehnungen nicht überschritten werden.
Vereinigen sich die Angeklagten nicht über die Ausübung ihres Ablehnungsrechtes, so bestimmt unter ihnen das Loos, in welcher Ordnung ein Jeder seine Ablehnungen vorbringen soll.
Die Geschwornen, welche nach dieser Reihenfolge von einem einzigen abgelehnt worden, sind es alsdann für alle, bis die Zahl der Ablehnungen erschöpft ist.
Vereinigen sich die Angeklagten nur über die Ausübung eines Theils des Ablehnungsrechts, so bleibt im Uebrigen die Ausübung nach der durch das Loos bestimmten Reihenfolge vorbehalten.
So oft für eine Sache eine mehrtägige Verhandlung nothwendig erscheint, hat der Präsident des Assisenhofs, außer den gewöhnlichen zwölf Geschwornen, durch das Loos aus der Liste der Ergänzungsgeschwornen noch zwei weitere zu bezeichnen, welche gleichfalls den Verhandlungen beizuwohnen haben.
Wird einer der Hauptgeschwornen verhindert, bei den Verhandlungen bis zu Ende gegenwärtig zu bleiben, und an dem Ausspruch der Geschwornen Theil zu nehmen, so ist er durch