Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/023
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
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Die Vorschrift des gegenwärtigen Artikels findet auch dann Anwendung, wenn während der Vierteljahres-Sitzung so viele der Hauptgeschwornen sich entfernen, oder verhindert werden, daß nicht mehr die volle Zahl von vierundzwanzig vorhanden ist.
Der Assisenhof entscheidet über die Erheblichkeit und Dauer der Entschuldigung der Geschwornen.
Jeder Geschworne, der sich auf die ihm zugestellte Vorladung nicht einfindet, wird von dem Assisenhofe auf Antrag des General-Staatsprocurators ohne weitere Proceßform oder Aufschub in eine Geldbuße verurtheilt, welche besteht, das erstemal in einhundert, das zweitemal in zweihundert und das drittemal in dreihundert Gulden. Bei dem drittenmal wird der Geschworne außerdem für unfähig erklärt, in Zukunft die Verrichtungen eines Geschwornen zu versehen. Das Erkenntniß ist auf seine Kosten zu drucken und öffentlich anzuschlagen.
Ausgenommen von den Strafbestimmungen des vorstehenden Artikels sind Diejenigen, welche eine rechtmäßige Verhinderung nachweisen.
Ist die Strafe bereits ausgesprochen, so findet dagegen aus erheblichen Gründen Einspruch entweder bei dem Assisenhof, oder wenn derselbe seine Geschäfte schon beendigt hat, bei dem Obergerichte statt.
Die im Art. 76 angedrohten Strafen kommen auch gegen jeden Geschwornen zur Anwendung, der sich zwar eingefunden, aber ohne gültige Entschuldigung, über welche der Assisenhof entscheidet, vor Beendigung seiner Amtsverrichtungen sich wieder entfernt hat.
An dem zur Verhandlung über eine Anklage festgesetzten Tage wird für jede einzelne Sache vor Allem zum namentlichen Aufrufe der Hauptgeschwornen geschritten, sodann, bei Vermeidung der Nichtigkeit, der Name eines jeden erschienenen Geschwornen in eine Urne gelegt, hierauf vor dem versammelten Assisenhof, in Gegenwart des verhafteten Angeklagten, und nachdem der nicht verhaftete Angeklagte zur Beiwohnung aufgefordert worden ist, von dem Präsidenten die Ziehung der Geschwornen vorgenommen.
Diese Ziehung geschieht vor dem Beginn der öffentlichen Sitzung. Der Vertheidiger hat das Recht dabei anwesend zu sein.
Bei jedem Namen, der in dieser Weise einzeln aus der Urne gezogen wird, hat zuerst der General-Staatsprocurator und sodann der Angeklagte zu erklären, ob er den Geschwornen ablehne.
Weder der General-Staatsprocurator noch der Angeklagte dürfen die Gründe ihrer Ablehnungen angeben.