Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/399
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820 | |
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3) Retourbriefe, deren Aufgeber gar nicht auszumitteln sind, werdeen mit Ausnahme der in denselben etwa befindlichen Sachen von Wert, verbrannt.
4) Das, was von Retourbriefen gesagt ist, gilt auch von den wegen nothwendiger, aber ermangelnder Frankatur nicht abzusendenden Briefen.
5) Für die Retourbriefe ist der Aufgeber das darauf haftende Porto zu zahlen verbunden. Darmstadt den 31ten Juli 1820.
Großherzoglich Hessische Ober-Post-Inspection.
Freiherr von Lehmann. Nebel.
Der Ausgang der Jagd in der diesseitigen Provinz wird auf den ersten des künftigen Monats September hierdurch festgesetzt.
Indem man diese Bestimmung hiermit zur öffentlichen Kenntniß bringt, werden alle betreffenden Behörden angewiesen, mit Strenge über die Beachtung der hinsichtlich der Jagd-Ausübung in der Verordnung vom 21ten September 1815 enthaltenen Verfügungen zu wachen, insbesondere haben die Herrn Bürgermeister den Jagdberechtigten einzuschärfen, daß sie, gemäß §. 6. dieser Verordnung, für alle in Ausübung der Jagd durch sie geschehenden Beschädigungen der noch ausstehenden Felderzeugnisse verantwortlich sind
Mainz, den 1. August 1820.
Freiherr von Lichtenberg.
Durch gnädigste Beförderung des Pfarrers Köhler zu Wahlen ist die dasige Pfarrstelle, mit welcher ein zu 381 Fl. 56 Kr. berechnetes Diensteinkommen verbunden ist, in Erledigung gekommen.
Von dem Hofgericht der Provinz Oberhessen sind in dem ersten Semester dieses Jahrs nachstehende rechtskräftig gewordene und bereits vollzogene Straferkenntnisse ertheilt worden: