Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/398
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820 | |
<<<Vorherige Seite [397] |
Nächste Seite>>> [399] |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
preußischen Silbergroschen oder 3 Kreuzer Stücke in den Großherzogl. Landen völlig außer Cours gesetzt worden sind.
Darmstadt, den 21. Juli 1820.
Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats Ministerium.
von Grolman. von Kopp. Hofmann.
Es hat bisher noch keine allgemeine Postpolizeiliche Verordnung darüber bestanden, wie die Retourbriefe, oder solche Briefe, welche von den Addressaten nicht angenommen werden, oder wegen unrichtiger Addresse nicht bestellt werden können, und an die Postexpedition, bei welcher sie ausgegeben und abspedirt wurden, zurückgeschickt werden, um sie an die Aufgeber, ohne daß das Postgeheimnis verletzt wird, zurückgegeben, behandelt werden sollen; wir finden uns daher veranlaßt, folgende Vorschrift über die Behandlung der Retourbriefe zu erlassen, nach welcher sich die Großherzoglichen. Postämter und Expeditionen genau zu achten haben, und solche hiermit zur allgemeinen Kenntniß zu bringen:
1) Wenn ein Brief, oder ein Paket an das Postamt oder Expedition, welche solche expedirte, zurückkommt, so ist nur dann, wenn durch Handschrift und Siegel der Aufgeber nach dem übereinstimmenden Dafürhalten des Postamts-Personals erkannt wird, und gar kein Zweifel darüber obwaltet, der Brief oder das Paket kurzer Hand an denselben zurückzugeben, indem andern Falls, um das Zurückgeben eines Briefes an einen dritten zu verhüten, der Aufgeber sich gefallen lassen muß, den Brief in Gegenwart eines Postoffizianten zu eröffnen, um diesen durch Vorzeigen der Unterschrift zu überzeugen, daß er wirklich der Absender sey, wenn aber
2) durch Handschrift und Siegel der Aufgeber nicht erkannt werden kann, alsdann hat der Postbeamte den Brief oder das Paket alsbald an den Großherzoglichen Postdeputirten der Provinz zu senden. Dieser hat mit Zuziehung eines Postbeamten, welches in Darmstadt der Ober-Postmeister, zu Gießen und Mainz aber die Postmeister seyn sollen, den Brief oder das Paket zu eröffnen, nur den Namen und Wohnort des Aufgebers zu lesen, und aus die Addresse des Briefes zu schreiben, ihn hierauf mit einem herrschaftlichen Siegel wieder zu versiegeln und dem gegenwärtigen Postbeamten zu übergeben, welcher sodann den Brief oder das Paket an den Aufgeber oder an die Postexpedition, woher er zur Untersuchung, eingesendet worden ist, unverzüglich zurück zu senden hat.