Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/138
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Revisions-Instanz das Verfahren zu leiten; wenn sie aber nicht so viele Mitglieder zählen, um die Revision durch drei, bei dem vorigen Urtheil nicht mitgewirkt habende Räthe besorgen lassen zu können, so haben sie die geschlossenen Verhandlungen, nach Art und Weise einer Acten-Versendung, an das Hofgericht der Provinz mittelst Communication abzugeben, welches alsdann, wenn es nicht vorher sich veranlaßt findet, das Verfahren bei sich zu vervollständigen, das Erkenntniß zu fällen, und solches nebst den Acten, ebenfalls im Wege der Communikation, der Justiz-Canzley zur Eröffnung und Vollstreckung zuzusenden hat. Beschwerden über Verzögerung des Revisions-Verfahrens bei den Justiz-Canzleyen[GWR 1], oder über Verweigerung der Revision, sollen nur bei Unserem Oberappellations-Gericht angebracht werden können, und die Justiz-Canzleyen in Revisions-Sachen den Hofgerichten nicht untergeordnet seyn. | ||
b) | Die Mitglieder der Justiz-Canzleyen selbst, stehen vor der Hand in den, sie persönlich betreffenden streitigen Rechts-Sachen, in erster Instanz unter dem Hofgericht der Provinz. | |
c) | In Hinsicht der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des Pupillenwesens, bleibt es, bis zu der bevorstehenden neuen Gesetzgebung, bei den bisherigen Einrichtungen. |
Die Criminal-Gerichtsbarkeit ist von den standesherrlichen Justiz-Canzleyen und Justiz-Aemtern nach Unseren jetzigen und künftigen Gesetzen und Verordnungen auf eben die Weise und in eben dem Umfange zu verwalten, wie solche von Unseren Hofgerichten und Justiz-Aemtern in den übrigen Theilen des Staatsgebiets verwaltet werden wird.
Das Begnadigungs- und Strafverwandlungs-Recht in peinlichen Fällen steht Uns allein zu. Die Standesherrn haben alle in Criminal-Fällen angesetzte Geldstrafen zu beziehen.
Hinsichtlich der Criminal-Kosten bleibt es, bis zu etwaiger allgemeiner anderweiten Anordnung hierüber, bei den bisherigen Einrichtungen.
In allen den Fällen, in welchen Unsere Justiz-Beamten in den Domainen-Aemtern die kompetenten Richter in fiscalischen Sachen sind, wollen Wir auch in den Standesherrschaften die standesherrlichen Justiz-Aemter als zuständig erkennen.
Ebenso ist den standesherrlichen Justiz-Canzleyen die Entscheidung der fiscalischen Sachen in den Standesherrschaften in gleicher Art, wie Unseren Hofgerichten in Unseren übrigen Landestheilen überlassen.
Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)
- ↑ Druckfehler in Textvorlage: Canleyen