Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/137

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
<<<Vorherige Seite
[136]
Nächste Seite>>>
[138]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



des Justiz-Beamten nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften. Standesherrliche Forstbeamte können, wie bisher die Unsrigen, diesen Gerichts-Sitzungen nur in der Eigenschaft als Denuncianten oder als Sachverständige, um etwa in technischer Hinsicht ihr Gutachten abzugeben, keineswegs aber als Mitrichter beiwohnen. Der Justiz-Beamte entscheidet unabhängig und unter eigener Verantwortlichkeit.
      Hinsichtlich der Berufung von Erkenntnissen der standesherrlichen Forstgerichte an Unser Ober-Forst-Kolleg, als oberste Behörde in Forst-Straf-Sachen, soll es wie in Unseren Domainen-Aemtern gehalten werden.

§. 27.

      Die Ausübung der Gerichtsbarkeit über amtssäßige in zweiter Instanz, und in erster Instanz über schriftsäßige Personen, sowie der Kriminal-Gerichtsbarkeit, steht in den Standesherrschaften den standesherrlichen Justiz-Canzleyen in demselben Umfange zu, wie solche Unseren Hofgerichten in Unsern übrigen Landestheilen übertragen ist.
      Die Justiz-Canzleyen müssen förmlich constituirte, aus gesetzmäßig für fähig erkannten, an dem Sitz der Justiz-Canzleyen ihre beständige Wohnung habenden Mitgliedern, und den nöthigen Subalternen zusammengesetzte Kollegien bilden, und sich in ihren Ausfertigungen der Benennung "Großherzoglich Hessische, Fürstlich (Gräflich) z. B. Solmsische Justiz-Canzley" bedienen.
      Wir bestätigen die, unter Unserer Genehmigung bereits erfolgten Vereinigungen verschiedener standesherrlicher Häuser zu Errichtung gemeinschaftlicher Justiz-Canzleyen, deren Wirkungskreiß jedoch, ohne Unsere besondere Zustimmung weder eingeschränkt noch erweitert werden darf, und bestimmen hiermit, daß jede Justiz-Canzley wenigstens aus einem Director und entweder drei Räthen, oder zwei Räthen und einem Assessor bestehen soll, wobey Wir Uns vorbehalten, bei denjenigen Justiz-Canzleyen, wo nach dem Ermessen Unseres Oberappellations-Gerichtes die Geschäfte mit dieser geringsten Anzahl von Richtern nicht ordnungsmäßig erledigt werden können, die Anstellung eines größeren Personals besonders anzuordnen.

§. 28.

      Eine solche standesherrliche Justizcanzlei soll von Unseren Staatsbehörden in dem Geschäftsgang nach allen Beziehungen ebenso behandelt werden, wie Unsere Hofgerichte, und mit denselben gleiche Zuständigkeit und gleichen Geschäftskreis haben.
      Von dieser Regel finden nur folgende Ausnahmen statt:

       a) in den gesetzlich bestimmten Fällen, wo gegen ein Urtheil der Justizcanzlei das Rechtmittel der Revision eingewendet wird, haben die Justiz-Canzleien zwar auch in der