Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819/165

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1819.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 31.
Darmstadt den 29. December 1819.
Den Wiederverkauf des aus landesherrlichen Waldungen erhaltenen Bauholzes betreffend.

Des Großherzogs Königliche Hoheit haben unterm 11. dieses Monats das Verbot des Wiederverkaufs von Bauholz, welches aus landesherrlichen Waldungen gegen Bezahlung des tarifmäßigen Preises oder in Folge der Versteigerung abgegeben werden ist, mit der alleinigen Beschränkung aufzuheben geruht, daß dem Lokal-Revierförster von einem solchen Verkaufe jedesmal unverzügliche Anzeige zu machen sey, und daß die über den Holzhandel im Allgemeinen geltenden Vorschriften auch hinsichtlich des Bauholzes in Anwendung kommen sollen.
Indem diese allerhöchste Verfügung zur allgemeinen Kenntniß gebracht, und den einschlagenden Behörden zur Nachachtung empfohlen wird, fügt man die Erinnerung bei, daß die gegen den Verkauf des unentgeldlich oder um niedrigere Preise, als die tarifmäßigen, empfangenen Holzes bestehenden Verbote nach wie vor ihr Bewenden behalten.

Darmstadt am 30ten November 1819.
Großherzoglich Hessisches Oberforstkolleg.
Lichthammer. Freiherr von Wedekind.
Trygophorus.


Die Erhebung und Verrechnung der durch die Verordnung vom 13ten Hornung[GWR 1] 1817 auf die Fabrikation des Brandweins und Essigs gelegten Taxe betreffend.

Nach der unterm 14ten November 1817 Amtsblatt Nro. 53. über die Erhebung und Verwendung der obenbemerkten Taxe gestellten Rechnung ergab sich noch ein Kasseüberschuß von 2,192 fl. 31 kr., der, wie man damals die Versicherung ertheilte, gleichfalls ausschließlich zu wohlthätigen Zwecken verwendet werden sollte, und worüber man demnächst ebenmäßig Rechnung abzulegen sich anheischig machte.




Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. Februar