Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819/164

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1819.djvu
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und Beiträge schuldig verbleiben, so soll dem Institute dasselbe Vorzugsrecht zustehen, welches der Fiscus wegen rückständiger Steuern genießt.

§. 30.

Alle Aemter, Gerichte und Behörden sollen ihr Amt für diese Anstalt unentgeldlich verrichten; jedoch nur in so weit, als die Zahlungspflicht dem Institute selbst obliegt. Läge dieselbe einem dritteren ob, so hat dieser auf unentgeldliche Besorgung keinen Anspruch.

§. 31.

Bei Legaten oder Vermächtnissen, welche der Anstalt zufließen dürften, soll weder der Abzug der quartae legis Falcidiae, wo solcher gesetzlich ist, noch eine Abgabe von Kollateralgeldern Statt finden.
Vorstehende Verordnung soll mit den 1sten Januar 1820 in gesetzliche Kraft eintreten.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedruckten Staatssiegels.

Darmstadt, den 18. December 1819.

(L. S.)

LUDEWIG.
v. Grolman.



Die Form betreffend, in welcher in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen die Verbürgungen der Eheweiber vollzogen werden sollen.

Man hat schon mehrmals Gelegenheit gehabt zu bemerken, daß bey Entsagung der Eheweiber auf die weiblichen Rechtswohlthaten die Form nicht pünktlich von allen Gerichtsstellen beobachtet werde, welche die über jenen Gegenstand unterm 2ten März 1795 emanirte, unterm 25ten März 1812 durch die Großherzogliche Zeitung Nro. 39. von 1812 auf die Souverainitäts- und Entschädigungs-Lande des Großherzogthums ausgedehnte und daselbst im concernenten Auszug abgedruckte Allerhöchste Verordnung - namentlich, was das wörtliche Vorlesen einer derselben inserirten Stelle aus dem Obligationen-Formular, die nachherige nähere Erklärung der weiblichen Rechtswohlthaten und die doppelte Unterschrift oder Unterzeichnung der entsagenden Ehefrau betrifft - vorschreibt.
Da nun aber besagte Verordnung nicht allem auf die Nichtbeobachtung dieser Form, die Verzichtleistung möge übrigens noch so bündig abgefaßt seyn, die Strafe der Richtigkeit des ganzen Verbürgungs-Acts setzt, sondern auch dem verkürzten Gläubiger die Regreßklage gegen die fehlende Gerichtsstelle subsidiarisch vorbehält, so sieht man sich veranlaßt, obige Allerhöchste Verordnung bis zu einer neuen Gesetzgebung sämmtlichen betreffenden Gerichtsbehörden zur genauesten pünklichsten Befolgung einzuschärfen, und denselben die schweren gesetzlichen Folgen einer Contravention in Erinnerung zu bringen.

Darmstadt, den 10ten December 1819.
Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.
von Grolman. von Werden. Freihr. von Gruben.
vt. Hoppé.