Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819/128

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819
Inhalt
<<<Vorherige Seite
[127]
Nächste Seite>>>
[129]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1819.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Indem man dieses zur allgemeinen Kenntniß der betreffenden Behörden und sämmtlicher Unterthanen des Großherzogthums bringt, bemerkt man ihnen, daß diese Uebereinkunft in allen den Fällen keine Wirkung hat, wo eine Vermögens-Abgabe aus einer persönlichen Verbindlichkeit herrührt oder nach Staatsgesetzen und Rechtsgrundsätzen gegen den Unterthan eben sowohl, als gegen den Fremden eintritt, und mit der Nachsteuer keine Verbindung hat.

Darmstadt den 22ten November 1819.
Auf allerhöchsten besonderen Befehl.
Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.
von Grolman. Jaup. Freiherr von Lehmann.
L. von Zangen.



Die Bezahlung der Gebühren der Aerzte und Wundärzte der beiden Provinzen Starkenburg und Oberhessen in gerichtlichen Sections- Besichtigungs- oder Heilungs-Fällen betr.

Nach der unterm 29ten März 1816 ergangenen, dermalen noch für die Provinzen Starkenburg und Oberhessen gültigen Verordnung sollen in gerichtlichen Sections- Besichtigungs- oder Heilungs-Fällen die adhibirten Aerzte und Wundärzte ihre verdiente gesetzliche Gebühren mit etwaigen Auslagen, wenn sie nicht zu unentgeldlicher Verrichtung solcher Geschäfte verbunden sind, von dem betreffenden Gerichtsherrn vorgelegt erhalten, und diese Kosten dem Gerichtsherrn, wenn hiernächst der ausgemittelte schuldige Zähler derselben zahlungsunfähig ist, definitiv zur Last bleiben.
Da seitdem in diesen beiden Provinzen die allgemeine Einrichtung getroffen worden ist, daß sämtliche Criminal-Untersuchungs-Kosten aus den einschlägigen Criminal-Kassen bezahlt werden sollen; so wird die oberwähnte, damit in Widerspruch stehende, Verordnung vom 29ten März 1816, und zwar vom 1ten Januar 1820 an, ausser Wirksamkeit gesetzt.
Von diesem Zeitpunkt an sind in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen die ärztliche Gebühren eben so, wie die übrige Criminal-Untersuchungskosten, durchaus aus den einschlägigen Criminal-Kassen zu zahlen, und haben die betreffende Hofgerichte oder Justizkanzleien in dringenden Fällen dergleichen ärztliche Gebühren nebst Auslagen aus der Criminalkasse ihres Jurisdictionsbezirks vorlagsweise bezahlen zu lassen; welches zur allgemeinen Bemessung und Nachachtung hierdurch bekannt gemacht wird.

Darmstadt den 26ten November 1819.
Aus höchstem Auftrag.
Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.
von Grolman. von Werden. Freihr. von Lehmann.
vt. Hoppé.