Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819/122
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819 | |
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- a) Alsbald nach Erscheinung dieser Verordnung für jeden Bataillonsdistrict eine Commission formiren, bestehend aus dem Beamten (und zwar, wo Ortschaften aus mehreren Aemtern den Bataillonsdistrict bilden, dem Beamten desjenigen Amts, zu welchem die meisten Ortschaften des Bataillonsdistricts gehören) dem Bataillonschef, einem Hauptmann und dem Bataillonsquartiermeister. Ist der Beamte zugleich Bataillonschef, so hat er in letzterer Beziehung einen qualificirten Hauptmann zu substituiren. Durch diese Commissionen sollen ohne Aufschub alle Armaturstücke, Trommeln, musikalische Instrumente und alle andere, den Landwehrbataillons gehörige Effecten, von allen denjenigen, welche sie dermalen in Besitz oder Verwahrung haben, (nach Anleitung der namentlichen Listen, welche hierüber nach §. 11. der Instruction vom 11. Dec. 1818 vorhanden seyn müssen) übernommen und in den Hauptorten an sicheren Localen, welche erforderlichen Falles zu miethen sind, aufbewahrt werden. - Bei der Uebernahme müssen sogleich alle, den einzelnen Landwehrmännern eigenthümlich zustehende Gegenstände separirt und den Eigenthümern zurückgegeben werden, so wie auch denjenigen Landwehrmännern, welche nach den früheren Verordnungen ihre Armaturstücke an die Bataillons abgegeben und dafür die Bezahlung noch nicht erhalten haben, dieselben, wenn sie es verlangen, statt Zahlung in Natur zurückzugeben sind. Auch müssen die Namen der Abliefernden und der Zustand der abgelieferten Gegenstände sorgfältigst aufgenommen und aufgezeichnet, und nach vollzogenem Geschäfte diese Aufnahmen mit genauer Bemerkung derjenigen Leute, welche einen ihnen anvertrauten Gegenstand nicht abgeliefert haben, berichtlich an Großherzogliches Ober-Kriegs-Colleg eingeschickt werden, damit alle diejenigen, welche etwas verdorben, verschleudert, verkauft haben, zum Ersatze angehalten werden können. - Sämmtliche Districts-Commissionen haben längstens bis Ende dieses Jahres ihre detaillirten Berichte über die Art, wie sie das Geschäft erledigt haben, hierher einzusenden.
b) Nachdem dieses geschehen, bleiben sämmtliche Gewehre, Patrontaschen, Säbel, Kuppeln, Bajonetscheiden, Gewehrriemen und Alles, was sonst zur Armatur gehört, so wie ferner sämmtliche Trommeln, bis zu erfolgender weiteren Verfügung unter der Aufsicht und Verwahrung der bestellten Districts-Commissionen, welche in dieser Beziehung dieselben Pflichten und dieselbe Verantwortlichkeit hinsichtlich der sicheren Aufbewahrung, der Erhaltung und sorgfältigen Behandlung der Effecten haben, wie in §. 1. und 9. der obgedachten Instruction vom 11ten Dezember 1818 vorgeschrieben ist. Ueber die Art, wie alle diese Gegenstände theils für den Polizeidienst, theils anderweit zum Vortheil der Bataillons-Districte verwendet werden sollen, wird, nachdem die Ablieferung vollständig geschehen und man in den Stand gesetzt seyn wird , eine vollkommene Uebersicht über den ganzen Vorrath zu gewinnen, das Weitere verfügt und angeordnet werden. Ausdrücklich wird aber bemerkt, daß alle besonderen Rechte, welche
- a) Alsbald nach Erscheinung dieser Verordnung für jeden Bataillonsdistrict eine Commission formiren, bestehend aus dem Beamten (und zwar, wo Ortschaften aus mehreren Aemtern den Bataillonsdistrict bilden, dem Beamten desjenigen Amts, zu welchem die meisten Ortschaften des Bataillonsdistricts gehören) dem Bataillonschef, einem Hauptmann und dem Bataillonsquartiermeister. Ist der Beamte zugleich Bataillonschef, so hat er in letzterer Beziehung einen qualificirten Hauptmann zu substituiren. Durch diese Commissionen sollen ohne Aufschub alle Armaturstücke, Trommeln, musikalische Instrumente und alle andere, den Landwehrbataillons gehörige Effecten, von allen denjenigen, welche sie dermalen in Besitz oder Verwahrung haben, (nach Anleitung der namentlichen Listen, welche hierüber nach §. 11. der Instruction vom 11. Dec. 1818 vorhanden seyn müssen) übernommen und in den Hauptorten an sicheren Localen, welche erforderlichen Falles zu miethen sind, aufbewahrt werden. - Bei der Uebernahme müssen sogleich alle, den einzelnen Landwehrmännern eigenthümlich zustehende Gegenstände separirt und den Eigenthümern zurückgegeben werden, so wie auch denjenigen Landwehrmännern, welche nach den früheren Verordnungen ihre Armaturstücke an die Bataillons abgegeben und dafür die Bezahlung noch nicht erhalten haben, dieselben, wenn sie es verlangen, statt Zahlung in Natur zurückzugeben sind. Auch müssen die Namen der Abliefernden und der Zustand der abgelieferten Gegenstände sorgfältigst aufgenommen und aufgezeichnet, und nach vollzogenem Geschäfte diese Aufnahmen mit genauer Bemerkung derjenigen Leute, welche einen ihnen anvertrauten Gegenstand nicht abgeliefert haben, berichtlich an Großherzogliches Ober-Kriegs-Colleg eingeschickt werden, damit alle diejenigen, welche etwas verdorben, verschleudert, verkauft haben, zum Ersatze angehalten werden können. - Sämmtliche Districts-Commissionen haben längstens bis Ende dieses Jahres ihre detaillirten Berichte über die Art, wie sie das Geschäft erledigt haben, hierher einzusenden.