Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819/121
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LUDEWIG.
Verordnung über denselben Gegenstand.
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819 | |
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fast allgemein bethätigt haben, und danken ihnen für die, zur Beförderung Unserer Absicht so willig und eifrig gemachten Anstrengungen.
- Gegeben unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedruckten Staats -Siegel.
Darmstadt den 20. November 1819.
(L. S.)
vt. v. Weyhers.
In Beziehung auf das vorstehende Allerhöchste Edict vom 20. d. M., wegen Aufhebung der Landwehr-Anstalt, wird nach Allerhöchstem Befehle Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs weiter hiermit verordnet:
- 1.) Alle Einzelne nicht nur, sondern auch alle Landwehrbataillons-Districte bleiben fernerhin schuldig, alles dasjenige, was sie für Montirungs- und Armaturstücke oder sonstige Effecten und überhaupt des Landwehrdienstes wegen verschulden, in Gemäßheit der deshalb abgeschlossenen Verträge zu bezahlen. Es kann sich daher
- a) Niemand der Verbindlichkeit entziehen, erhaltene Montirungsstücke zu bezahlen, dieselben mögen viel oder wenig gebraucht seyn, und es wird den Justizämtern ausdrücklich zur Pflicht gemacht, in dieser Hinsicht gegen die Debenten prompte Justiz zu leisten. Für gänzlich Unvermögende soll gegen Ueberlassung der Montirungsstücke die einschlägige Landwehrbataillonskasse - wenn und so weit sie nach Bezahlung ihrer eigenen Schulden noch Kassevorrath hat, - anderen Falls die betreffende Gemeindekasse, nach Vorschrift des §. 3. der Verordnung vom 17. Januar 1817, die Verbindlichkeit zur Zahlung übernehmen. - Montirungsstücke, welche auf Kosten des Amts oder der Gemeinde angeschafft worden sind, werden dem Amte oder der Gemeinde zur Disposition zurückgegeben, - solche aber, welche aus der Bataillonskasse bezahlt worden, werden versteigert und der Erlös zur Bataillonskasse genommen.
b) Alle, zur Bezahlung von Armaturstücken etc. etc. bis jetzt decretirte Steuerausschläge bleiben fernerhin in Kraft und sollen in den bestimmten Terminen erhoben werden. Nicht minder sollen die, für unbezahlte Armaturstücke weiter nothwendigen Steuerausschläge in den verschiedenen Landwehrbataillons-Districten in dem gesetzlichen Wege decretirt und dergestalt zur Erhebung angewiesen werden, daß die Lieferanten in den bedungenen Terminen befriedigt, die dieserhalb gemachten Vorlagen und Capitalaufnahmen aber längstens innerhalb sechs Jahren ersetzt werden.
- a) Niemand der Verbindlichkeit entziehen, erhaltene Montirungsstücke zu bezahlen, dieselben mögen viel oder wenig gebraucht seyn, und es wird den Justizämtern ausdrücklich zur Pflicht gemacht, in dieser Hinsicht gegen die Debenten prompte Justiz zu leisten. Für gänzlich Unvermögende soll gegen Ueberlassung der Montirungsstücke die einschlägige Landwehrbataillonskasse - wenn und so weit sie nach Bezahlung ihrer eigenen Schulden noch Kassevorrath hat, - anderen Falls die betreffende Gemeindekasse, nach Vorschrift des §. 3. der Verordnung vom 17. Januar 1817, die Verbindlichkeit zur Zahlung übernehmen. - Montirungsstücke, welche auf Kosten des Amts oder der Gemeinde angeschafft worden sind, werden dem Amte oder der Gemeinde zur Disposition zurückgegeben, - solche aber, welche aus der Bataillonskasse bezahlt worden, werden versteigert und der Erlös zur Bataillonskasse genommen.
- 2.) Was die vorhandenen Armaturstücke und übrigen Eigenthumsgegenstände der Landwehrbataillons betrifft, so soll sich