Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819/102
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819 | |
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und dem Amtsblatt der Provinz Rheinhessen erlassene Bekanntmachung zur allgemeinen Kenntniß des Landes gebracht, und diese Landesanstalt den 1. Nov. 1817 mit dreißig Zöglingen eröffnet.
Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben bei dem erfreulichen Fortgang, den diese Anstalt genommen, in landesväterlicher Fürsorge gnädigst geruht, derselben im vergangenen Sommer zwei Häuser in der Burg zu Friedberg zu überlassen, wodurch das Seminar in Stand gesetzt werden sollte, von diesem Herbst an siebenzig Zöglinge aufzunehmen.
Manichfache Hindernisse haben jedoch die baldige Räumung dieser, dem Seminar überlassenen Gebäude verzögert, so daß die aufzunehmenden Schüler, statt in diesem Herbst, im Anfang des Jahrs 1820 erst in das Seminar eintreten können.
Diejenige Jünglinge, welche sich dem Schullehrerstand widmen wollen, und zu dem Ende in diese Bildungsanstalt aufgenommen zu werden wünschen, haben sich daher den 1. und 2. Dezember, und zwar die aus der Provinz Oberhessen bei dem Direktor des Seminars, Professor Roth zu Friedberg, die aus der Provinz Starkenburg gebürtige bei dem Großherzoglichen Kirchen-und Schulrath Wagner zu Darmstadt, und die aus der Provinz Rheinhessen bei dem Großherzoglichen Regierungsrath Hesse zu Mainz zur Aufnahme zu melden.
Die Bedingungen, welche jeder aufzunehmende Zögling zu erfüllen, sowie die Gegenstände, welche er in das Seminar mitzubringen hat, sind in der obenerwähnten Bekanntmachung vom 9. September 1817 angegeben, und man findet sich zu Vermeidung von Mißverständnissen veranlaßt, diese Bekanntmachung durch nachfolgenden Wiederabdruck der hierauf bezüglichen Stellen in derselben zur erneuerten Kenntniß der betreffenden Behörden, und der Jünglinge, welche sich zur Aufnahme in das Seminar melden wollen , mit dem Zusatz zu bringen, daß jeder aufzunehmende Seminarist überdieß zwei starke weiße wollene Bettdecken nach Friedberg mitzubringen, verpflichtet ist.
Diejenige, welche in die Anstalt aufgenommen zu werden wünschen, haben folgende Bedingungen zu erfüllen:
Sie haben 1) durch beglaubigte Scheine ihr Alter, welches, zur Aufnahme, auf das vollendete 16te bis zum vollendeten 18ten Lebensjahre als Regel festgesetzt ist, ihr Vaterland und ihre Confession zu beweisen; sie haben 2) verschlossene, unentgeldlich auszustellende Zeugnisse beizubringen, a) von ihren ehemaligen Schullehrern, so wie von ihren Orts-Geistlichen, die sie konfirmirt haben, über ihre natürliche Anlagen, ihre Gemüths- und sittliche Beschaffenheit, über ihre elterliche Erziehung, bisherige Ausführung und ihre Kenntnisse und Einsichten im Allgemeinen, b) von ihren geistlichen Inspectoren, über ihre, in einer mit ihnen vorzunehmenden Prüfung dargethanene Kenntnisse und Fertigkeiten im Sprechen, Lesen, Schreiben, Kopf- und Tafelrechnen, im Christenthum, im Gesang,