Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819/094
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Großherzogl. Hess Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
von Grolman.
Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.
v. Grolman. Jaup. Freiherr von Lehmann.
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819 | |
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- Behörden überlassen bleibt, die Eskorte in einzelnen Fällen, wenn Widersetzlichkeit zu besorgen ist, zu verstärken.
- In Etappenplätzen, wo Garnison vorhanden ist, wird für die nächtliche Bewachung und Verwahrung der Arrestaten keine besondere Vergütung geleistet.
Dagegen wird in denjenigen Etappen-Orten, die keine Garnison haben, und in den Fällen, wo daselbst kein entbehrlicher leerer und gutverwahrter Raum vorhanden ist und die Bewachung in einem weniger gesicherten Lokale geschehen muß, Königlich Preußischer Seits eine Entschädigung von sechs guten Groschen für jeden Wächter bezahlt.
In allen Etappenplätzen ohne Ausnahme wird die Heitzung und Erleuchtung der Verwahrungsorte der daselbst eintreffenden Königlich Preußischen Militär-Arrestaten, für jede Nacht mit vier guten Groschen vergütet, wenn der dadurch entstehende Kostenaufwand allein dieser Letzteren wegen veranlaßt wird.
- Vorstehende Bestimmungen haben insofern rückwirkende Kraft, als die früheren hierher einschlagenden Kosten seit dem Januar 1817 noch nicht zur Vergütung liquidirt und von der Revisionsbehörde noch nicht als liquid anerkannt worden sind.
Gegenwärtige Erklärung soll, nachdem sie in zwei gleichlautenden Exemplaren von dem Großherzoglich Hessischen und dem Königlich Preußischen Ministerio ausgefertigt, vollzogen und ausgewechselt worden, durch öffentliche Bekanntmachung in den beiderseitigen Landen, Kraft und Wirksamkeit erhalten.- Darmstadt den 16ten September 1819.
von Grolman.
ist gegen eine gleichlautende, von dem Königlich Preußischen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten zu Berlin am 30ten September 1819 vollzogene Erklärung förmlich ausgewechselt worden, welches, zur Wissenschaft und Nachachtung aller derer die es angehet, hiermit öffentlich bekannt gemacht wird.
- Darmstadt den 20. October 1819.
v. Grolman. Jaup. Freiherr von Lehmann.
Heinemann.