Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819/069
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 15.
Darmstadt den 1. Oktober 1819.
Die Ausräumung der nichtschiffbaren Flüsse und Bäche in der Provinz Rheinhessen betreffend.
Die Großherzoglich Hessische Regierung der Provinz Rhein-Hessen.
Freiherr v. Lichtenberg.
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819 | |
Inhalt | |
<<<Vorherige Seite [068] |
Nächste Seite>>> [070] |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
Regierungsblatt.
Durch den, auf den Grund der Gesetze vom 12ten - 20ten August und 19ten - 22ten Juli 1791, des Arreté [GWR 1] des vollziehenden Direktoriums vom 19ten Ventose 6ten Jahres[GWR 2], wie auch des Gesetzes vom 14ten Floreal 11ten Jahres[GWR 3], von dem ehemahligen Präfekten des Departements vom Donnersberg[GWR 4] am 10ten August 1807 gefaßten Beschluß ist unter andern festgesetzt:
- 1.) das Aufräumen der nicht schiffbaren Flüsse und Bäche und die Unterhaltung der an selben befindlichen Dämme und Werke der Kunst, soll nach Vorschrift der alten Verordnungen und gemäß den Lokalgebräuchen geschehen.
2.) Das Aufräumen darf nur im Herbste und zufolge der zu gleicher Zeit an die Maires[GWR 5] der respektiven Gemeinden ergangenen Weisung vorgenommen werden.
3.) Die Repartitions-Listen der den Gemeinden zur Last fallenden Unterhaltungs-Reparatur- und Bau-Arbeiten werden vom Maire gefertigt und dem Präfekten zum Visa vorgelegt.
4.) Weigern sich die angränzenden Gutsbesitzer oder andere Einwohner, die Arbeiten zu denen sie gehalten sind, in einer gegebenen Frist zu machen oder ausführen zu lassen, so soll der Maire ungesäumt ihre Verfertigung auf Kosten der Widerspenstigen oder Säumigen verordnen. Die Erhebung dieser Kosten geschieht wie bei den öffentlichen Steuern.
Die unterzeichnete Stelle sieht sich daher veranlaßt, sämmtliche Burgermeistereien der Provinz Rheinhessen, durch deren Verwaltungs-Bezirk dergleichen Bäche und Flüsse fließen, andurch zu beauftragen, deren Ausräumung nach beendigtem Herbste, in Gemäßheit obiger Bestimmungen, einzuleiten. Mainz den 20ten September 1819.
Freiherr v. Lichtenberg.
Gesehen, Filser.
Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)
- ↑ Erlass
- ↑ Etwa "Windmonat"; 6. Monat 1798 des französischen Revolutionskalenders (sh. http://de.wikipedia.org/wiki/Vent%C3%B4se
- ↑ Etwa "Blumenmonat"; 8. Monat 1803 des französischen Revolutionskalenders (sh. http://de.wikipedia.org/wiki/Flor%C3%A9al
- ↑ Teile des heutigen Rheinland-Pfalz und Saarlandes, sh. http://de.wikipedia.org/wiki/D%C3%A9partement_du_Mont-Tonnerre
- ↑ Bürgermeister