Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819/059

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819
Inhalt
<<<Vorherige Seite
[058]
Nächste Seite>>>
[060]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1819.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


1.) Es bleibt bei der Verfügung, daß alle eigentliche Grundbeschwerden, mit Ausnahme derer, welche sich auf ein Obereigenthum der Grundstücke beziehen, oder auf ganzen geschlossenen Gütern ruhen, auf einzelne Grundstücke verunterpfändet werden müssen.
2.) Auch soll eine Zusammenlegung solcher Grundrenten, in der Absicht einzelne Grundstücke, welche mit kleinen Grundrenten belastet waren, von denselben gänzlich zu befreyen, in soweit Statt finden, als solches geschehen kann, ohne den Zinspflichtigen einen wirklichen Nachtheil zuzufügen.
3.) Gegen den Willen des Zinspflichtigen, soll jedoch ein Grundstück nur bis zum Belauf des fünften Theils, seines, bei der Steuerregulirung abgeschätzten, reinen Ertrags, mit Grundrenten belastet werden können.
4.) Die Steuerperäquatoren und Steuerrectifikatoren sollen bei dem Verunterpfänden und Zusammenlegen der Grundrenten, jedesmal die zinspflichtigen Grundeigenthümer selbst, und außerdem den Ortsschultheißen oder ein anderes Mitglied des Ortsvorstandes zuziehen, und im Fall ihrer Zustimmung, ein kurzes Protokoll aufnehmen, und solches von denselben unterschreiben lassen.
Im Fall aber der Zinspflichtige behaupten sollte, daß das projectirte Zusammenlegen der Grundzinsen, ihm einen wirklichen Nachtheil verursachen werde, und er sich durch Auseinandersetzung der Gründe des Verfahrens nicht belehren lassen würde, haben die Steuerperäquatoren oder Steuerrectifikatoren, das über die Verhandlung aufgenommene Protokoll, dem Lokal-Regierungs- oder Polizei-Beamten zur Entscheidung vorzulegen.
5.) Gegen diese Entscheidungen der Lokal-Beamten steht, sowohl dem Zinspflichtigen, als wie dem Zinsberechtigten, der Rekurs an die Großherzogliche Provinzial-Regierung offen, welche alsdann in höchster und letzter Instanz über den Fall zu entscheiden hat.
6.) Das nämliche sub Nro. 4. et 5. vorgezeichnete Verfahren soll stattfinden, wenn an denjenigen Orten, wo das Zusammenlegen der Grundrenten bereits erfolgt ist, einzelne Zinspflichtige verlangen, daß die bereits konsolidirten Grundrenten wieder auf mehrere Grundstücke vertheilt werden möchten.
7.) Grundstücke und Grundzinsen desselben Besitzers, welche aus verschiedenen Ehen herrühren, sollen eben so behandelt werden, als wenn diese Grundstücke verschiedenen Personen angehörten, und die davon herrührenden alten Grundzinsen verschiedenen Personen zur Last stünden.
8.) Der Inbegriff der, einem Gläubiger zur gerichtlichen Hypothek eingesetzten Grundstücke, soll ohne dessen Zustimmung nicht mit größeren als den bisherigen Grundzinsen belastet werden können.