Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819/037
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819 | |
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Regierungsblatt.
Da für nöthig erachtet, daher bestimmt worden ist, daß in allen, zum Behuf vorgebracht werdender Militärdispensations- Abschieds- und Heuraths-Erlaubniß-Gesuche, ausgestellt werdenden Vermögens-Attestaten, die Summe des zu bescheinigenden Vermögens, neben einer deutlichen Bezeichnung mit Ziffern, jedesmal, zugleich mit Buchstaben angegeben werden solle; so macht man dieses zur allgemeinen Kenntniß und Nachachtung, namentlich den Großherzoglichen Regierungs- und Justizbeamten, mit dem Auftrage bekannt, allen unter-[GWR 1]
haben Ortsvorständen die genaueste Beobachtung dieser Vorschrift noch besonders mit der Androhung einzuschärfen, das jeglicher etwa vorkommende Unterlassungsfall mit Einem Reichsthaler Strafe gerügt werden würde.
- Darmstadt den 17ten August 1819.
Klipstein. Zimmermann.
Die unterzeichnete Stelle bringt hierdurch zur Kenntniß sämmtlicher betreffenden Behörden der Provinz Rheinhessen, daß Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, den Herrn Johann Adam Jeßer, von Worms, als Thierarzt der Provinz, mit der Verpflichtung, Mainz zum Wohnorte zu nehmen, unterm 16ten May d. J. zu ernennen geruht haben.
Bei vorkommenden in das Fach der gerichtlichen Thierarzneykunde einschlagenden Fällen sind zum Amtsbezirke des Herrn Jeßer bestimmt, die Kantone Mainz, Niederolm, Oberingelheim, Wöllstein und Bingen.
Den Amtsbezirk des unterm 30ten Juni 1817 höchsten Orts gleichfalls zum Thierarzte
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