Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819/036

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1819.djvu
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in der Maaße verordnet worden, daß hierzu die Gemeinden des Amtes auf folgende Art, beizutragen haben, nemlich:

a.) Langgöns 651 fl. 23 kr. und zwar auf den Gulden des 38,010 ½ fl. betragenden Provinzialsteuer- Capitals 1 kr. 0,110 pf.
b.) Kirchgöns 304 fl. 3 kr. und auf den Gulden des 17,748 fl. ausmachenden Steuer-Capitals 1 kr. 0,113[GWR 1] pf.
c.) Polgöns 273 fl. 16 kr. auf den Gulden des Steuer-Capitals zu 15,946 ¼ fl. 1 kr. 0,113 pf.
d.) Leihgestern 397 fl. 50 kr. auf den Gulden des Steuer-Capitals zu 23,214 ½ fl. 1 kr. 0,12[GWR 2] pf.
e.) Hausen 81 fl. 25 kr. auf den Gulden des Steuer-Capitals zu 4,751 ¼ fl. 1 kr. 0,12 pf.
f.) Annerod 129 fl. 20 ¼ kr. auf den Gulden des Steuer-Capitals zu 7,547 ½ fl. 1 kr. 0,12 ps.
und endlich:
g.) Allendorf 162 fl. 36 ¾ kr. auf den Gulden des Steuer-Capitals a 9,489 fl. 1 kr. 0,113[GWR 3] pf.

Es wird daher das Vorstehende verordnungsmäßig zur Kenntniß der betreffenden Contribuenten gebracht.

Langgöns am 13ten August 1819.
Großherzoglich Hessisches Justiz-Amt Hüttenberg.
von Zangen.


Bestätigung einer von der verstorbenen Johanna Martha Bauß zu Lauterbach zur Ausstattung armer Lauterbacher Bürgerstöchter gemachter Stiftung.

Die zu Lauterbach verstorbene ledige Johanna Martha Bauß hat durch ein Testament ein Capital von 2000 fl. als eine Stiftung zu Ausstattung armer Lauterbacher Bürgerstöchter mit der Bestimmung ausgesetzt, daß die Zinsen von diesem Capital abwechselnd in dem einen Jahr zur Ausstattung armer dortiger Bürgerstöchter von unbescholtenem Lebenswandel bei ihrer Verheirathung verwendet, in dem andern Jahr aber ihren, der Stifterin, nächsten Verwandten väterlicher Seits zufließen, nach deren Ableben aber ebenfalls zu dem Zweck der Stiftung verwendet werden sollen.
Des Großherzogs Königl. Hoheit haben diese Stiftung unterm 3ten August d. J. landesherrlich gnädigst genehmigt, und die testamentarischen Direktoren derselben zur Annahme des Stiftungs-Capitals ermächtigt.




Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

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